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Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Mitgliedschaft anmelden

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Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist die berufsständische Versorgungseinrichtung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg.

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Hinterbliebenenversorgung
  • Sterbegeld für die Hinterbliebenen
  • Kapitalabfindung an hinterbliebene Ehe- oder eingetragene Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs im Fall der Wiederverheiratung

Hinweis: Darüber hinaus kann das Versorgungswerk auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Die Mitglieder des Versorgungswerks müssen einen monatlichen Regelbeitrag leisten, solange sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Dieser entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten.

Die Beitragshöhe ist nach unten durch einen Mindestbeitrag (ein Dreizehntel des Regelpflichtbeitrags) begrenzt. In den ersten 36 Monaten nach Ihrer erstmaligen Zulassung können Sie auf Antrag nur den halben Pflichtbeitrag, mindestens jedoch den Mindestbeitrag zahlen. Voraussetzung: Sie sind ausschließlich freiberuflich tätig und waren bei Ihrer Zulassung noch nicht 40 Jahre alt.

Die meisten Arbeitgeber führen die Mitgliedsbeiträge direkt an das Versorgungswerk ab. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Mitgliedsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an das Versorgungswerk, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten. Ein Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie im Internet herunterladen.

Tipp: Näheres zu den Beiträgen finden Sie in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.

Voraussetzungen

Sie sind Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg.

Für Sie ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtend.

Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie

  • erst nach Ihrem 45. Geburtstag Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden oder
  • berufsunfähig sind.

Verfahrensablauf

Sobald Sie Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg sind, erhält das Versorgungswerk automatisch eine Nachricht. Es kommt dann mit allen nötigen Informationen und Unterlagen auf Sie zu. Sie müssen sich nicht selbst vorher anmelden.

Tipp: Gleich bei Ihrer Anmeldung können Sie sich auf Antrag zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie beim Versorgungswerk oder können es im Internet herunterladen. Schicken Sie es ausgefüllt und unterschrieben an das Versorgungswerk. Das Versorgungswerk ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, teilt Ihnen das Versorgungswerk Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem künftigen Kontakt mit dem Versorgungswerk angeben.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises/ oder Reisepasses
  • Nachweis über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags

Frist/Dauer

  • für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen
  • für einen möglichen Ermäßigungsantrag: innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
  • Darüber hinaus sind in der Satzung des Versorgungswerke weitere Fristen geregelt.

Kosten/Leistung

  • für die Anmeldung: keine
  • für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag

Rechtsgrundlage

  • § 5 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) (Pflichtmitgliedschaft)
  • §§ 7 - 9 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) (Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft, Beiträge, Leistungen)
  • § 17 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) (Satzung)
  • Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg

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Sprechzeiten

Mo-Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
Termine werden bevorzugt bearbeitet.

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

gemeinde@lauf-schwarzwald.de

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