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Bürgerservice von A bis Z

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Gefährliche Abfälle - Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren durchführen

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Mit dem elektronischen Entsorgungsnachweisverfahren soll die lückenlose Überwachung von gefährlichen Abfällen sichergestellt werden.

Das Nachweisverfahren müssen Sie vollelektronisch durchführen.

Hinweis: Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und der Entsorgung von Kleinmengen sind von der Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung ausgenommen. Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengen), sind von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung ausgenommen. Für diese Abfallerzeuger gilt nur die Pflicht, Übernahmescheine zu führen. Für private Haushalte besteht generell keine Nachweispflicht.

Hinweis: Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle müssen außerdem ein elektronisches Register zur Aufbewahrung der Entsorgungsnachweise führen. Dieses ersetzt das frühere Nachweisbuch.
Für nicht gefährliche Abfälle kann dieses Register freiwillig elektronisch geführt werden. Für private Haushalte besteht keine Registerpflicht.

Voraussetzungen

Sie sind

  • Erzeuger,
  • Besitzer,
  • Beförderer,
  • Entsorger oder
  • Händler und Makler

gefährlicher Abfälle.

Als gefährlich gelten beispielsweise Abfälle, die in ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge

  • eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt darstellen oder
  • die brennbar beziehungsweise explosiv sind.

Verfahrensablauf

Sammelentsorgung ohne Entsorgungsnachweis

Abfallerzeuger können die gefährlichen Abfälle im Rahmen der Sammelentsorgung durch einen Abfalleinsammler abholen lassen, wenn sie pro Jahr insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle erzeugen, und erhalten hierfür vom Abfalleinsammler beziehungsweise vom Entsorger einen Übernahmeschein. Dieser muss drei Jahre aufbewahrt werden. In den Übernahmeschein muss der Abfallerzeuger seine Abfallerzeugernummer eintragen.

Tipp: Bei Bleiakkumulatoren ist die Nutzung der Sammelentsorgung auch bei Abfallmengen über 20 Tonnen pro Jahr zulässig.

Abfallerzeuger, die die Mengen für die Sammelentsorgung überschreiten oder die Sammelentsorgung nicht nutzen möchten, müssen vor Beginn der Entsorgung einen Entsorgungsnachweis erstellen. Sogenannte freigestellte Entsorger können Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren ausstellen. In den übrigen Fällen muss der Entsorgungsnachweis von der Behörde bestätigt werden.

Den Entsorgungsnachweis müssen Sie elektronisch führen.

Die im Entsorgungsnachweis erforderlichen Daten können Sie

  • über das kostenfreie Web-Portal der Länder (Länder-eANV) eingeben, signieren und versenden oder
  • Sie können dafür kommerzielle Softwareprodukte einsetzen.

Tipp: Die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) ist keine Behörde, sondern ein Datenserver. Sie erreichen die ZKS online auf www.ZKS-Abfall.de. Dort finden Sie auch das Länder-eANV, mit dem Sie Nachweise erstellen, signieren und versenden können.

Erst wenn der Entsorgungsnachweis dem Erzeuger, dem Entsorger und den Behörden vorliegt, darf mit der eigentlichen Entsorgung begonnen werden.

Achtung: Gefährliche Abfälle zur Beseitigung dürfen darüber hinaus nur entsorgt werden, wenn sie von der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA) dem Entsorger zugewiesen worden sind.

Zu jedem einzelnen Abfalltransport ist ein Begleitschein zu erstellen und dem Abfallbeförderer und dem Entsorger weiterzugeben, der dann wiederum die Behörden informiert. Auch der Begleitschein ist elektronisch

  • zu erstellen,
  • zu signieren und
  • zu versenden.

Tipp: Der Beförderer muss während des Transports ein Papier mitführen, das die Angaben aus dem elektronischen Begleitschein enthält. Es empfiehlt sich, einen Ausdruck des Begleitscheins aus dem elektronischen System zu erstellen und dem Transporteur mitzugeben.

Der Entsorger schickt den von ihm signierten Begleitscheindatensatz in das Postfach des Erzeugers zurück. Er weist die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfallcharge nach. Der Datensatz wird in ein elektronisches Register eingestellt und ist dort für drei Jahre aufzubewahren.

Erforderliche Unterlagen

  • Signaturkarte für die digitale Unterschrift
  • Kartenlesegerät
  • Internetzugang und
  • ein Postfach bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) der Länder

Frist/Dauer

für die Einreichung des Antrags zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises: keine

Mit der Entsorgung darf erst nach Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde begonnen werden.

Kosten/Leistung

Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührentabelle der SAA. Für die Registrierung und die Abwicklung in elektronischer Form entstehen keine zusätzlichen Gebühren.

Sonstiges

Auf den Internetseiten www.zks-abfall.de finden Sie weitere Informationen, beispielsweise

  • aktuelle Meldungen,
  • ein Handbuch zum elektronischen Verfahren und
  • Kontaktdaten für Fragen.

Rechtsgrundlage

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV):

  • §§ 17-22 - Elektronische Nachweisführung

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