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Verpflichtungserklärung abgeben

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Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.

Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen.

Sie beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).
Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.

Voraussetzungen

  • ausreichende Bonität: Die Ausländerbehörde ermittelt diese in jedem Einzelfall separat.
  • Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000 Euro
    Hinweis: Bevor die Ausländerin beziehungsweise der Ausländer das Visum erhält, muss sie beziehungsweise er den Abschluss einer Reisekrankenversicherung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachweisen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich bei der Ausländerbehörde abgeben. Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein.

Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Natürliche, aber auch juristische Personen wie beispielsweise Firmen oder karitative Vereine können eine Verpflichtungserklärung abgeben.

Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität.  

Die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung ist vollstreckbar.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate des Einladenden oder der Einladenden beziehungsweise Sparbuch
  • bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheid
  • bei Selbständigen:
    • Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über das Nettoeinkommen
    • Gewerberegisterauszug oder Ausdruck aus dem Handelsregister
  • bei Vereinen: Nachweis über das Vereinsvermögen

Die Ausländerbehörde kann weitere Nachweise wie beispielsweise Nachweise über ausreichenden Wohnraum einfordern.

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

  • § 66 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)
  • § 67 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Umfang der Kostenhaftung)
  • § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Haftung für Lebensunterhalt)
  • § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)

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