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Bürgerservice von A bis Z

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Privatpilotenlizenz beantragen

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Mit einer Privatpilotenlizenz (PPL) erwirbt man die Erlaubnis, Flüge nach Sichtflugregeln und zu privaten Zwecken durchzuführen.

Gewerbliche Flügen sind mit dieser Lizenz nicht erlaubt.

Bei den Privatpilotenlizenzen wird unterschieden zwischen der

  • Erlaubnis zum Führen von Motorflugzeugen PPL (A) (Flugzeug), ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL,
  • Erlaubnis zum Führen von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis maximal 2.000 kg höchstzulässiger Startmasse oder Reisemotorseglern LAPL (A) nach den Regelungen der Teil-FCL
  • Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern PPL (H), ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL,
  • Erlaubnis zum Führen von einmotorigen Hubschraubern bis maximal 2.000 kg höchstzulässiger Startmasse LAPL (H) nach den Regelungen der Teil-FCL
  • Erlaubnis zum Führen von Freiballonen BPL, ausgestellt nach den Regelungen der BFCL und
  • Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen SPL, ausgestellt nach den Regelungen der SFCL

Die Lizenzen PPL, SPL und BPL nach Teil FCL, SFCL und BFCL werden nach den Richtlinien der ICAO erteilt, sind weltweit gültig und können Berechtigungen für verschiedene Luftfahrzeugklassen/-muster enthalten.

Die Lizenz für Leichtluftfahrzeugpiloten LAPL gilt z.B. für Luftfahrzeuge bis 2.000 Kilogramm Höchstabfluggewicht und ist nicht nach den Richtlinien der ICAO ausgestellt.

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich beispielhaft auf die Lizenz für Privatpiloten (Flugzeuge) PPL (A) nach Teil-FCL.

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 16 Jahre bei erstem Alleinflug, 17 Jahre bei Lizenzerwerb
  • fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse II
  • Theorieunterricht
  • Flugausbildung: mindestens 45 Stunden, davon mindestens 10 Soloflugstunden
  • Erwerb praktischer Sprechfunkkenntnisse (zum Beispiel BZF)
  • Zuverlässigkeit nach § 4 Luftverkehrsgesetz und § 7 Luftsicherheitsgesetz

Verfahrensablauf

Melden Sie sich zur Ausbildung bei einer Flugschule oder bei einem Verein Ihrer Wahl an. Dort können Sie die für die Prüfung erforderlichen Theorie- und Praxisausbildung absolvieren.

Planen Sie einen Zeitraum von drei Monaten bis zwei Jahren ein.

Nach Abschluss der theoretischen Ausbildung müssen Sie eine theoretische Prüfung vor der Luftfahrtbehörde in folgenden Fächern ablegen:

    • Luftrecht
    • Navigation
    • Meteorologie
    • allgemeine Luftfahrzeugkunde
    • Grundlagen des Fliegens
    • menschliches Leistungsvermögen
    • Flugleistung/Flugplanung
    • Kommunikation
    • betriebliche Verfahren

 

Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden und wenn die praktische Ausbildung abgeschlossen wurde. Die Flugschule muss die Prüfungsreife bestätigen und die Anmeldung zur Prüfung abschicken. In der praktischen Flugprüfung muss der Prüfling bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers oder einer Prüferin nachweisen, dass er beziehungsweise sie

  • die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und
  • diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann.

Die Lizenz wird dann mit der Post verschickt und gilt unbefristet. Einige in der Lizenz eingetragene Berechtigungen (zum Beispiel Nachtflug) sind ebenfalls unbefristet gültig, andere Berechtigungen wie zum Beispiel eine Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge (SEP) haben in der Regel eine Gültigkeit von 24 Monaten.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel benötigen Sie zur Anmeldung bei einer Flugschule oder in einem Verein folgende Unterlagen:

  • Passfoto
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie des fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnisses entsprechend der angestrebten Lizenz
  • Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (nur bei motorgetrieben Luftfahrzeugen)
  • Führungszeugnis Belegart 0 (bei Segelflug- und Ballonlizenzen)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister

Frist/Dauer

Die Abnahme der praktischen Prüfung muss spätestens 24 Monate nach bestandener Theorieprüfung erfolgen.

Kosten/Leistung

Die Kosten richten sich danach,

  • bei welcher Organisation Sie ihre Privatpilotenlizenz beginnen,
  • für welche Luftfahrzeugarten Sie diese erwerben wollen und
  • ob Sie sich an eine kommerzielle Flugschule oder einen Verein wenden.

Sonstiges

Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.

Rechtsgrundlage

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

  • § 4 Erlaubnis für Luftfahrer

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

  • § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

EU(VO) Nr. 1178/2011

EU(VO) Nr. 2018/395

EU(VO) Nr. 2018/1976

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