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Aufstieg von Kinderluftballonen - Erlaubnis beantragen

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Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit Luftballone aufsteigen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen.

Voraussetzungen

Es gibt zwei Fälle, in denen bei einem Aufstieg von Luftballonen eine Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist:

  • In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist es verboten, Kinderballone aufsteigen zu lassen. In diesem Fall müssen Sie eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragen.
  • Bevor Sie kontrollierten Luftraum und Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle nutzen möchten, müssen Sie für den Massenaufstieg von Kinderballonen und für den Aufstieg von gebündelten Kinderballonen bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einholen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis können Sie per E-Mail an das folgende Funktionspostfach des Regierungspräsidiums Stuttgart schicken: bnl@rps.bwl.de

Den Online-Antrag auf Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe können Sie nur auf der Homepage der Deutschen Flugsicherung (DFS) stellen. Auf dieser Homepage finden Sie darüber hinaus ein Infoblatt zu diesem Themengebiet sowie häufig gestellte Fragen (FAQ) und Antworten darauf.

Im Antrag müssen Sie angeben:

  • geplanter Zeitraum und Datum des Aufstieges
  • Ort des Aufstiegs (genaue Anschrift)
  • Anzahl der Ballone
  • Kontaktdaten einer Ansprechperson für Rückfragen

Hinweis: Wenn der Massenaufstieg der Ballone im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfindet, müssen Sie diese Veranstaltung genehmigen lassen. Wenn Sie dabei öffentliche Verkehrsflächen über das normale Maß hinaus nutzen wollen, kann dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

mindestens zwei Wochen vor Aufstieg der Luftballone

Kosten/Leistung

Wenn eine Ausnahmeerlaubnis erforderlich ist, fällt eine Gebühr in Höhe von 60 Euro an.

Rechtsgrundlage

  • § 19 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Verbotene Nutzung des Luftraums)
  • § 21 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums)
  • § 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) (Gebühren) in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 15a des Gebührenverzeichnisses

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Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

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