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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten)

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Sie können als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin mit Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat Ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend und gelegentlich ausüben. Das gilt auch für Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen. Sie können sich ohne allgemeine Beeidigung in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" eintragen lassen.

Als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie sich in Deutschland niederlassen oder dauerhaft arbeiten. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen

  • "Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen" und
  • "Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen".

Voraussetzungen

Sie müssen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zur Ausübung einer Tätigkeit als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin rechtmäßig niedergelassen sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Aufnahme in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und trägt Sie, bei positiver Entscheidung, in das Verzeichnis des Landgerichts Stuttgart ein. Eine allgemeine Beeidigung ist nicht erforderlich. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Hinweis: Nach der Aufnahme in das Verzeichnis trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie verwendet dafür die in Ihrem Herkunftsstaat übliche Berufsbezeichnung. Sie können der Veröffentlichung widersprechen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, dass Sie rechtmäßig als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin in einem EU-/EWR-Staat niedergelassen sind
  • Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD)
    Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.

Kosten/Leistung

Eintragung eines vorübergehend tätigen Verhandlungsdolmetschers oder Urkundenübersetzers: EUR 25,00

Rechtsgrundlage

  • § 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) (Anordnung der Urkundenvorlegung)
  • § 15a Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) (Dolmetscher und Übersetzer)

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Fax: 07841 2006-60

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