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Bürgerservice von A bis Z

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Waisenrente beantragen

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Bei Waisenrenten wird zwischen Halb- und Vollwaisenrente unterschieden. Eine Halbwaisenrente erhalten Sie, wenn noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die bereits bezogen wurde.

Sowohl zur Voll- als auch zur Halbwaisenrente erhalten Sie einen Zuschlag, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils oder der verstorbenen Eltern richtet. Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Halbwaisenrenten, wird lediglich die Höchste gezahlt.

Sofern der Elternteil beziehungsweise die Eltern vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert. Dieser Abschlag kann bis zu 10,8 Prozent betragen.

Waisenrenten werden bis zum 18. Geburtstag der Waisen gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden.

Bei Waisenrenten erfolgt keine Einkommensanrechnung.

Hinweis: Adoptieren Sie eine Waise, die bereits Waisenrente bezieht, erhält sie diese auch weiterhin. Sie wird auch dann unverändert weitergezahlt, wenn die Waise heiraten sollte.

Voraussetzungen

Hinterbliebene erhalten eine Waisenrente von der Deutschen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Dazu zählen:

  • Beitragszeiten sowohl Pflicht- als auch freiwillige Beiträge,
  • Ersatzzeiten,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting ,
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.

Anspruch auf Waisenrente haben:

  • leibliche oder adoptierte Kinder der verstorbenden Person ,
  • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt der verstorbenden Person aufgenommen waren und
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt der verstorbenden Person aufgenommen waren oder von der verstorbenden Person überwiegend unterhalten wurden,

wenn sie:

  • noch nicht 18 Jahre alt sind oder
  • noch nicht 27 Jahre alt sind und:
    • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden befinden,
    • einen Freiwilligendienst leisten oder
    • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
  • Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
  • Über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch entstehen, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.

Online-Antrag:

  • Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter „Online-Services“ finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf.
  • Wenn Sie dem Link „Antrag stellen“ folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
  • Alternativ können Sie die Online-Service mit Registrierung nutzen. So sehen Sie gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit und müssen bereits bekannte Daten nicht erneut eingeben.
  • Füllen Sie den Rentenantrag vollständig aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Senden Sie Ihren Antrag online ab, anschließend erhalten Sie eine Sendebestätigung.
  • Nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger Ihren Rentenantrag bearbeitet hat, erhalten Sie einen Bescheid.

Persönlicher Antrag:

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin mit der Deutschen Rentenversicherung.
  • Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Versicherungsnummer benötigt.
  • Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen. Je nach Verfügbarkeit freier Termine, erhalten Sie einen Vorschlag für einen Beratungstermin.
  • Im Beratungsgespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online weitergeleitet.
  • Der zuständige Rentenversicherungsträger bearbeitet Ihren Antrag, anschließend erhalten Sie einen Bescheid.

Schriftlicher Antrag:

  • Besuchen Sie die Internetseite der DRV.
  • Laden Sie das gewünschte Antragsformular herunter.
  • Sie können das Formular auch persönlich bei den Auskunfts­- und Beratungsstellen abholen.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie alle Unterlagen
    • per Post an Ihren Rentenversicherungsträger oder
    • geben Sie diese in einer der örtlichen Beratungsstellen ab.
  • Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.

Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.

Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Services mit Registrierung oder De-Mail.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Waisenrente
  • Personaldokument wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch,
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
  • bei Antrag auf Waisenrente für eine volljährige Waise:
    • Nachweis über die Schul- oder Berufsausbildung oder
    • Nachweis über die Ableistung eines Freiwilligendienstes.

Frist/Dauer

  • Rückwirkende Zahlung der Waisenrente: bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

Liegt ein Unfallversicherungsfall zum Beispiel ein Arbeitsunfall vor, kann auch eine Waisenrente von der Berufsgenossenschaft gezahlt werden. Hier bestehen andere Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung:

  • § 48 Waisenrente

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