Für die vorübergehende Stundung der Ratenzahlungen oder für einen Teilerlass der Darlehens müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen für eine vorübergehende Stundung der Ratenzahlungen:
- Ihr Einkommen muss unterhalb der jeweils geltenden Grenzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) liegen. Diese betragen derzeit
- 1.070 Euro für den Darlehensnehmer beziehungsweise die Darlehensnehmerin,
- weitere 535 Euro für den Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und
- 485 Euro für jedes Kind.
- bei Stundung zunächst für zwölf Monate, einer etwaigen Verlängerung oder einen Teilerlass des Darlehens aus sozialen Gründen:
- Sie pflegen oder erziehen ein Kind, das bis zu zehn Jahre alt ist, oder betreuen ein Kind mit Behinderungen und
- Ihre Arbeitszeit beträgt weniger als 30 Wochenstunden.
Hinweis: Nach Stundung und einer etwaigen Verlängerung kann die zuständige Stelle die Zahlung der gestundeten Raten ganz erlassen. Die Voraussetzungen für die Erlassbewilligung müssen für den gestundeten Zeitraum und für den Zeitpunkt der Antragsstellung auf Erlass vorliegen.
Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen erfolgreich abgeschlossener Weiterbildungsmaßnahmen (gilt nur für Maßnahmen und Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2009 begonnen haben):
- Sie haben die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen.
Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen Existenzgründung:
- Sie haben die Abschlussprüfung der geförderten Maßnahme bestanden.
- Sie haben innerhalb von drei Jahren nach Abschluss Ihrer Qualifizierungsmaßnahme ein Unternehmen gegründet oder übernommen.
- Sie sind mindestens ein Jahr seit dem Abschluss der Maßnahme selbständig tätig und tragen die überwiegende unternehmerische Verantwortung.
- Sie beschäftigen
- einen zusätzlicher Auszubildender oder eine zusätzliche Auszubildende seit mindestens 12 Monaten oder
- einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht oder
- einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nach den oben genannten Beschäftigungsvoraussetzungen.
Hinweis: Bei den Beschäftigungsverhältnissen handelt sich um dauerhaft angelegte Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die ungekündigt fortbestehen. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses noch bestehen.