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Bürgerservice von A bis Z

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Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU beantragen

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Für die grenzüberschreitende Ausfuhr (Verbringung) von sogenannten „grünen“ Abfällen zur Verwertung innerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie keine behördliche Genehmigung (Notifizierung). Es gelten jedoch strenge allgemeine Informationspflichten.

Achtung: Wenn Sie "grüne Abfälle" in Nicht-EU-Länder ausführen möchten, sollten Sie sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Lassen Sie sich dort über die geltenden Bestimmungen informieren.

Für Abfälle der Gelben Abfallliste und alle anderen Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, muss immer ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.

Das Verfahren wird nach der EU-Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1157) elektronisch abgewickelt. Sie müssen die Transportdaten im zentralen europäischen System DIWASS (Digital Waste Shipment System) erfassen. Das Ausfüllen des papierbasierten Formulars entfällt. Beachten Sie bitte hierzu die Hinweise zum Verfahrensablauf in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2026.

Voraussetzungen

Die Abfälle sind

  • zur Verwertung bestimmt,
  • in der Grünen Abfallliste aufgeführt und
  • die Abfallmenge beträgt mehr als 20 Kilogramm.

Verfahrensablauf

Die digitale Abwicklung der Verbringung erfolgt in diesen Schritten:

Sie müssen als Exporteur mit dem Empfänger der Abfälle einen rechtsgültigen Entsorgungsvertrag abschließen, der auch zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet, falls die beabsichtigte Entsorgung nicht abgeschlossen werden kann oder die Verbringung illegal war.

Melden Sie sich im elektronischen System an und tragen Sie alle Transportdaten online in das Dokument nach Anhang VII ein. Senden Sie die Daten zwingend vor Beginn des Transports über das System ab.

Stellen Sie sicher, dass die Daten während des Transports digital abrufbar sind (oder bis zum 31.12.2026 als Papierausdruck mitgeführt werden - siehe Hinweis unten).

Die Empfangsanlage quittiert den Eingang der Abfälle innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt elektronisch im System. Die Anlage bestätigt die erfolgreiche Verwertung der Abfälle spätestens 30 Tage nach Abschluss des Verfahrens digital im System.


Hinweis zur Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2026:

Aufgrund der Verzögerung technischer Dokumentationen steht das digitale System DIWASS derzeit noch nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Für die Verbringung "grün" gelisteter Abfälle ist daher bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterhin die Papierform des Anhang VII-Dokumentes und der weiteren nach Artikel 18 (EU) 2024/1157 für eine solche Verbringung erforderlichen Unterlagen möglich. Der damit verbundene Verstoß gegen die seit dem 21. Mai 2026 geltende Pflicht zur elektronischen Führung der Dokumente wird durch die zuständigen Behörden vorübergehend nicht beanstandet. Bei der vorübergehenden Verwendung des papier-gebundenen Verfahrens sind die seit dem 21. Mai 2026 in der Verordnung (EU) 2024/1157 vorgeschriebenen Unterlagen zu verwenden. Nähere Informationen zum Verfahren in der Übergangszeit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Dokument nach Anhang VII. Die Übermittlung der transportbezogenen Abfalldaten erfolgt elektronisch direkt über das zentrale europäische Portal DIWASS (beziehungsweise während der Übergangsphase bis zum 31.12.2026 als ausgedrucktes Dokument).
  • Rechtsgültiger Entsorgungsvertrag zwischen dem Veranlasser der Verbringung (Exporteur) und dem Empfänger (Verwertungsanlage). Dieser muss zwingend die rechtlichen Klauseln zur Rücknahmepflicht bei illegalen Verbringungen enthalten.
  • Nachweis der Hauptidentifikationsnummer, Angabe der EORI-Nummer (für den europaweiten Datenabgleich im DIWASS-System) oder alternativ der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer. Ohne diese verifizierte Kennung ist eine digitale Erfassung des Transports nicht möglich.

Frist/Dauer

Die Datenübermittlung muss zwingend vor Beginn des eigentlichen Transports abgeschlossen sein.

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden.
Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung – VVA) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

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