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Versetzung als Lehrer online beantragen (VOBW)

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Unbefristet im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg beschäftigte Lehrkräfte können aus persönlichen Gründen eine Versetzung an eine andere Schule beantragen. Möglich sind:

  • Versetzung innerhalb Baden-Württembergs im Rahmen des regulären Versetzungsverfahrens
  • Versetzung im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahrens
  • Versetzung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens der Kultusministerkonferenz (KMK)

Hinweis: Während der Probezeit sind Versetzungen nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Sie haben in der Regel keinen Anspruch auf Versetzung.

Voraussetzungen

Kriterien im landesinternen Versetzungsverfahren :

  • fristgerechte Antragstellung
  • Dienstbereitschaft zum Zeitpunkt der Versetzung
  • Freigabeentscheidung der zuständigen Schulbehörde
  • Ersatzmöglichkeit an der bisherigen Schule
  • Aufnahmemöglichkeit im gewünschten Bereich

Hinweis: Gibt es mehr Anträge als Versetzungsmöglichkeiten, haben Anträge aus familiären und sozialen Gründen Vorrang.

Kriterien im Versetzungsverfahren auf schulbezogene Stellenausschreibungen:

  • Das Regierungspräsidium muss eine Freigabeentscheidung treffen. Nur dann kann die ausschreibende Schule den Antrag in das Auswahlverfahren einbeziehen.

Die genauen Voraussetzungen finden Sie in der jeweiligen Stellenausschreibung.

Kriterien im Lehreraustauschverfahren:

  • soziale Gründe
    Das Lehreraustauschverfahren dient in erster Linie der Familienzusammenführung.
  • Teilnehmende Lehrkräfte müssen
    • hauptamtlich unbefristet im staatlichen Schuldienst eines Landes im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis tätig sein oder
    • vom staatlichen Schuldienst an eine Privatschule beurlaubt sein.
  • Dienstbereitschaft zum Zeitpunkt der Versetzung
    Beurlaubte Lehrkräfte können nur teilnehmen, wenn sie direkt im Anschluss an die Versetzung tatsächlich den Dienst antreten.
  • Freigabeentscheidung der zuständigen Dienstbehörde

Möglich ist auch der Austausch von Lehrkräften mit verschiedenen Fächern. Persönliche Tauschpartner oder Tauschpartnerinnen führen nicht zu einer bevorzugten Versetzung.

Können wegen fehlender Tauschpartnerinnen oder Tauschpartner nicht alle Bewerberinnen bzw. Bewerber berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl nach:

  • Eignung
  • sozialer Situation (vorrangiger Tausch bei Familienzusammenführung verheirateter Partner mit minderjährigen Kindern)
  • Bedarf (fächerspezifisch, regional)
  • Wartezeit

Verfahrensablauf

Alle Versetzungsverfahren beantragen Sie online.

Hinweis: Beim Versetzungsverfahren auf schulbezogene Stellenausschreibungen bewerben Sie sich auf Stellen der Stellenausschreibungsverfahren. Diese müssen Sie in Ihre persönliche Merkliste übernehmen.

Am Ende der Dateneingabe vergeben Sie ein Passwort. Ist der Datentransfer erfolgreich, erhalten Sie eine Antragsnummer.

Den Belegausdruck der Onlineantragstellung müssen Sie an Ihrer Schule unterschrieben abgeben. Danach beginnt die Schulleitung mit der Bearbeitung des Antrags innerhalb der Schulverwaltung.

Erforderliche Unterlagen

nur bei Bewerbung auf schulbezogene Stellenausschreibungen:

Für eine Teilnahme am Auswahlverfahren müssen Sie innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbungsmappe an die ausschreibende Schule schicken.

Frist/Dauer

  • Antrag auf Versetzung im landesinternen Versetzungsverfahren:
    Ihr Antrag muss bis zum ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien bei der Schule vorliegen.
  • Antrag auf Versetzung im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahrens:
    • Die Ausschreibungszeiträume finden Sie im Internet.
    • Nur in Ausnahmefällen sind Bewerbungen im Rahmen des Nachrückverfahrens im Juli oder eine Besetzung zum Februar eines Jahres möglich. Wenden Sie sich in einem solchen Fall direkt an das zuständige Regierungspräsidium.
  • Antrag auf Versetzung im Lehreraustauschverfahren:
    • Für eine Versetzung zum Sommer muss Ihr Antrag bis zum ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien vorliegen.
    • Für eine Versetzung zum 1. Februar muss Ihr Antrag bis zum 1. August des Vorjahres vorliegen.
      Nicht alle Länder beteiligen sich am Halbjahresverfahren.

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Sprechzeiten

Mo-Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
Termine werden bevorzugt bearbeitet.

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

gemeinde@lauf-schwarzwald.de

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