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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen

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Handwerkskammern können Staatsangehörigen folgender Staaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilen:

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
  • der Schweiz

Voraussetzungen

Berufserfahrung

Sie müssen mindestens eine Tätigkeit des Gewerbes ausgeübt haben, und zwar ununterbrochen für die Dauer von mindestens

  • sechs Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde
  • drei Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist
  • vier Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist
  • drei Jahren als Selbständige und fünf Jahren als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde oder
  • fünf Jahren in einer leitenden Stellung eines Unternehmens. Davon müssen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen.
    Außerdem muss eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden haben.
    Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe.

Betriebsverantwortliche sind Personen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes tätig waren:

  • als Leitung des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung
  • als Stellvertretung für einen Inhaber oder eine Inhaberin oder für die Unternehmensleitung, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der Verantwortung der vertretenen Person vergleichbar ist
  • in leitender Stellung mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens

Achtung: Von dieser Regelung ausgenommen sind das

  • Augenoptikerhandwerk,
  • Hörakustikerhandwerk,
  • Orthopädietechnikerhandwerk,
  • Orthopädieschuhmacherhandwerk,
  • und das Zahntechnikerhandwerk.

Ausbildungs- und Befähigungsnachweise

In folgenden Fällen können Sie eine Ausnahmebewilligung erhalten:

  • Es handelt sich bei dem Gewerbe um ein in Ihrem Herkunftsland reglementierten Beruf. Außerdem berechtigt Ihre Qualifikation Sie im Herkunftsland zumindest zur Ausübung einer wesentlichen Teiltätigkeit des reglementierten Gewerbes.
  • Es besteht keine Reglementierung des Gewerbes im Herkunftsland und es existiert keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeit. Die von Ihnen absolvierte Ausbildung entspricht aber der inländischen Qualifikation, die zur Ausübung des Handwerks erforderlich ist und Sie gleichzeitig mindestens ein Jahr diesen Beruf in Vollzeit im Herkunftsland innerhalb der letzten 10 Jahre praktisch ausgeübt haben.
  • Es besteht keine Reglementierung des Gewerbes im Herkunftsland, aber es existiert eine staatlich geregelte Ausbildung in dem anderen Mitgliedstaat. Diese entspricht der inländischen Qulaifikation, die zur Ausübung des Handwerks erforderlich ist.
  • Es handelt sich um eine Ausbildung die in einem anderen Herkunftsland auf Voll- oder entsprechender Teilzeitbasis im Rahmen von Ausbildungsprogrammen erfolgrreich abgeschlossen wurden, wenn sie
    • von diesem Herkunftsland im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeite als gleichwertig anerkannt werden und
    • zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes im Herkunftsland berechtigen.
  • Eine Qualifikation in einem sog. Drittstaat vor Beantragung der Ausnahmbewilligung erworben haben und diese in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz anerkannt wurden und gleichzeitig
    • die Berufsausübung im anerkennenden Staat reglementiert ist und
    • mindestens drei Jahre diese Tätigkeit im Drittstaat ausgeübt wurde.

Hinweis: In bestimmten Fällen kann die Handwerkskammer als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang verlangen. Erst danach erteilt sie die Ausnahmebewilligung. In folgenden Fällen ist dies möglich:

  • Ihre bisherige Ausbildung hat sich auf Fächer bezogen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch eine inländische Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden beziehungsweise
  • das entsprechende Gewerbe umfasst in Deutschland wesentliche Tätigkeiten, die in Ihrem Herkunftsstaat nicht Bestandteil dieses Berufes sind. Der Unterschied besteht außerdem in einer besonderen Ausbildung,
    • die in Deutschland erforderlich ist und
    • sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.

Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet, wenn die Ausnahmebewilligung auf der Anerkennung von Berufserfahrung beruht. Gleiches gilt, wenn die von Ihnen im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die genannten Unterschiede ausgleichen.

Dies gilt auch, wenn

  • durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt werden können und
  • diese von einer hierfür zuständigen Behörde oder sonstigen Stelle des Herkunftslandes als gültig anerkannt wurden und
  • sie geeignet sind, festgestellte Defizite im materiellen Bereich auszugleichen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Ausnahmebewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis als Kopie)
  • Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit (EU-Bescheinigung), ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates
    Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer.
  • Bescheinigung der Ausbildung
    • durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder
    • die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates
  • Belege darüber, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Diese müssen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sein.

Hinweis: Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können diese durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In manchen Staaten gibt es keine Versicherung an Eides statt. Dort können Sie eine feierliche Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung müssen Sie vor

  • einer zuständigen Behörde,
  • einem Notar oder einer Notarin oder
  • einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgeben.

Diese Stelle bescheinigt Ihre Erklärung. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Die genannten Unterlagen müssen Sie auch in übersetzter Form einreichen. Das gilt nicht für den Nachweis der Staatsangehörigkeit.

Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle Sie zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung auffordern. Diese müssen öffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen anfertigen.

Hinweis: In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer noch weitere Nachweise anfordern.

Kosten/Leistung

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Rechtsgrundlage

  • § 9 Handwerksordnung (HwO)
  • §§ 1 - 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung)
  • Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG

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