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Erlaubnis zu Außenstart und Außenlandung von Luftfahrzeugen beantragen

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Wenn Sie mit einem Luftfahrzeug außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen wollen, benötigen sie eine Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde.

Außerdem benötigen Sie eine Erlaubnis für Starts und Landungen auf Flugplätzen:

  • außerhalb der Start- oder Landebahnen, die in der Genehmigung für den Flugplatz festgelegt sind
  • außerhalb der Betriebszeiten
  • innerhalb von Zeiten mit Betriebsbeschränkung
  • wenn Sie andere Luftfahrzeuge, als in der Genehmigung für den Flugplatz festgelegt, dort betreiben wollen.

In diesen Fällen benötigen Sie neben der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde auch die Zustimmung des Flugplatzbetreibers.

Wenn Sie auf einem Gelände außerhalb eines Flugplatzes landen oder starten möchten, benötigen Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin oder einer berechtigten Person für das Gelände.

Sie brauchen keine Erlaubnis für eine Außenlandung,

  • wenn Sie bei Ihrem Luftfahrzeug den Ort der Landung nicht vorhersehen können oder
  • wenn Sie unerwartet landen müssen
    • aus Gründen der Sicherheit oder
    • um zu helfen, wenn eine andere Person in Gefahr ist
  • bei Überlandflügen von
    • Segelflugzeugen
    • Hängegleitern
    • Gleitschirmen
    • bemannte Heiß-/Gasballonen

In diesen Fällen ist die Besatzung verpflichtet, Auskunft gegenüber Berechtigten (Eigentümer, Pächter,Behörden) zu geben über Name und Wohnsitz

  • des Halters oder der Halterin des Luftfahrzeugs
  • des Luftfahrzeugführers beziehungsweise der Luftfahrzeugführerin
  • des Versicherers

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag bei der zuständigen Stelle ein. Fügen Sie dem Antrag die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin oder der berechtigten Person bei.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • Umgebungs- und Lagepläne
  • Fotos des Startgeländes
  • Zustimmung der Grundstückseigentümer/ Gemeindeverwaltung

Kosten/Leistung

EUR 30,00 - 500,00, abhängig vom Bearbeitungsaufwand, von der Art des Luftfahrzeugs sowie dem Gelände, auf dem Sie starten oder landen möchten.

Hinweis: Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden (auch Flurschaden), haben die Besitzer des Grundstücks ein Recht auf Schadensersatz.

Rechtsgrundlage

  • § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • § 18 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen)

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Termine werden bevorzugt bearbeitet.

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

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Hauptstraße 70
77886 Lauf

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

E-Mail: gemeinde@lauf-schwarzwald.de

Öffnungszeiten
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Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
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