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Bürgerservice von A bis Z

Vorlesen

Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen

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Wenn Sie bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 umgehen, ohne diese zu zünden, müssen Sie den Umgang anzeigen.

Airbag- und Gurtstraffereinheiten enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag- und Gurtstraffereinheiten dürfen nur von sachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden. Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal – das heißt mit "eingeschränkter Fachkunde" - erfolgt. Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

Voraussetzungen

Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 umgehen:

  • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung (zum Beispiel eines Autoherstellers oder einer Industrie- und Handelskammer) über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten.
  • Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten nicht im ausgebauten Zustand aus, das heißt Sie zünden diese nicht.
  • Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften auf. Insbesondere auf Nummer 4 des Anhangs zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und die Sprengstoff-Lagerrichtlinie 410 wird verwiesen.
  • Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
    • im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM),
    • im Lagerraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM),
    • in einem Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum (mit F30-Wänden und T30-Türen): höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM).

Hinweis: Den Inhalt an Netto-Explosivstoff-Masse finden Sie aufgedruckt auf jeder Airbag- beziehungsweise Gurtstraffereinheit oder in der jeweiligen Gebrauchsanleitung des Herstellers.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige des Umgangs mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten werden die folgenden Informationen benötigt:

  • Angaben zur anzeigenden Person beziehungsweise zum anzeigenden Unternehmen,
  • Nachweise der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage der Bescheinigungen über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung für die betroffenen Mitarbeitenden.

Frist/Dauer

Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.

Kosten/Leistung

Die Kosten richten sich nach der örtlichen Satzung Ihrer Stadtverwaltung beziehungsweise des Landratsamtes.

Sonstiges

Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.

Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter: Einheitlicher Ansprechpartner/Einheitliche Stelle - Serviceportal Baden-Württemberg.

Rechtsgrundlage

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz (SprengG)

  • § 7 Erlaubnis
  • § 14 Anzeigepflicht

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

  • § 4 Absatz 2

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

  • Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
  • Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“

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