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Bürgerservice von A bis Z

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Kündigung während der Elternzeit beantragen

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Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.

In besondern Fällen können Sie als Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Stelle (KVJS Dezernat 3: Elternzeit/Pflegezeit) das Arbeitsverhältnis kündigen.

Voraussetzungen

Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss wegen außergewöhnlicher Umstände das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise eine Betriebsschließung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Weiterbeschäftigung den Betrieb existenziell gefährden würde oder besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein.

Verfahrensablauf

  1. Beantragen Sie die Zulässigkeitserklärung der beabsichtigten Kündigung schriftlich.
  2. Die Behörde hört den betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin und gegebenenfalls die Mitarbeitendenvertretung oder Personalrat schriftlich an und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine mündliche Anhörung findet nicht statt. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet das KVJS Inklusions- und Integrationsamt durch schriftlichen Bescheid an den Arbeitgeber. Auch dem Beschäftigten und Betriebs-/Personalrat wird der Bescheid zugestellt.
  3. Die Kündigungsverbote nach § 9 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 18 Gesetz über die Elternzeit und das Elterngeld (BEEG) bestehen nebeneinander. Treffen die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 MuSchG und § 18 BEEG zusammen, müssen Sie die Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach beiden Rechtsvorschriften beantragen, um wirksam kündigen zu können. Der Antrag muss jeweils erkennen lassen, nach welcher Bestimmung Sie eine Zulässigkeitserklärung begehren.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Kündigung während der Elternzeit aussprechen möchten, benötigen Sie eine Zulässigkeitserklärung des KVJS.

Frist/Dauer

Bei einer Kündigung in der Elternzeit gelten die normalen Kündigungsfristen, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben, sofern das Dezernat 3 des KVJS nichts anderes bestimmt.

Kosten/Leistung

Für die Entscheidung erhebt der KVJS - je nach Aufwand - eine Gebühr zwischen 200 und 1000 EUR .

Sollte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen die Kündiung Klage einreichen, können Prozesskosten entstehen, die in der Regel vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn die Kündigung unwirksam ist. Bei einer unwirksamen Kündigung können Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und rückständiges Gehalt entstehen.

Sonstiges

Die Kündigungsverbote nach § 9 Absatz 1 MuSchG und § 18 BEEG bestehen nebeneinander.

Rechtsgrundlage

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz -BEEG):

  • § 18 Kündigungsschutz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit

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