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Geschmacksmuster - Eintragung beantragen

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Sie haben ein Design für ein Produkt entwickelt und möchten es gegen unerlaubte Verwendung durch Dritte schützen lassen? Dann können Sie dafür die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragen.

Geschmacksmuster sind zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen von handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen, die sich unter anderem ergeben aus

  • Linien,
  • Konturen,
  • Farben,
  • Gestalt,
  • Oberflächenstruktur,
  • Materialien.

Sie können auch Verpackungen, Ausstattungen und Einzelteile als Geschmacksmuster anmelden.

Der Geschmacksmusterschutz gilt zunächst für fünf Jahre. Danach können Sie den Schutz auf höchstens 25 Jahre verlängern. Dafür müssen Sie alle fünf Jahre die fälligen Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Eintragung sind:

  • Neuheit
    Es darf vor dem Anmeldetag kein identisches Muster veröffentlicht worden sein.
  • Eigenart
    Der Gesamteindruck muss sich vom Gesamteindruck anderer bereits veröffentlichter Muster unterscheiden.

Tipp: Informieren Sie sich schon vor der Anmeldung darüber, ob es bereits ähnliche oder gleiche Geschmacksmuster gibt. Damit können Sie einem späteren Löschungsverfahren vorbeugen. Datenbanken zur Geschmacksmusterrecherche finden Sie über die Seiten des DPMA oder in einem Patentinformationszentrum (PIZ). In Baden-Württemberg gibt es das Patentinformationszentrum Stuttgart im Haus der Wirtschaft. Dort findet donnerstags eine kostenlose Erfindererstberatung (auch für Geschmacksmuster) statt.

Verfahrensablauf

Reichen Sie das ausgefüllte Formular "Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters" und die erforderlichen Unterlagen vierfach bei der zuständigen Stelle ein und bezahlen Sie die Anmeldegebühren. Sie können die Anmeldung auch elektronisch übermitteln.

Tipp: Nähere Informationen zur Onlineanmeldung von Schutzrechten sowie nützliche Informationsblätter und Formulare zu Geschmacksmustern finden Sie auf den Seiten des DPMA.

Wenn Sie mehrere Designs entworfen haben, können Sie diese in einer Sammelanmeldung zusammenfassen. Voraussetzung ist, dass die Designs derselben Warenklasse angehören.

Das DPMA prüft, ob

  • die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Geschmacksmustereintragung gegeben sind und
  • die Anmeldung den formalen Kriterien genügt.

Anders als beim Patentanmeldungsverfahren prüft das DPMA Ihre Geschmacksmusteranmeldung nicht auf Neuheit oder kreative Leistung. Zuletzt trägt das DPMA das Geschmacksmuster in das Geschmacksmusterregister ein. Es veröffentlicht die Eintragung im Geschmacksmusterblatt. Mit der Eintragung beginnt der Geschmacksmusterschutz zu wirken.

Hinweis: Sie können ein Geschmacksmuster selbst anmelden oder sich von einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt helfen lassen. Bedenken Sie aber, dass sich Fehler bei der Anmeldung manchmal nicht mehr beheben lassen. Wollen Sie die Erfindung auch im Ausland anmelden, sollten Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt hinzuziehen. Haben Sie weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung in Deutschland, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ihre Vertretung kann auch aus einem anderen EU-/EWR-Staat stammen.

Tipp: Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.

Erforderliche Unterlagen

  • eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters (z.B. bildliche Darstellung)
    • Diese müssen Sie auf dem Wiedergabe-Formblatt anbringen.
    • Sie können der Wiedergabe eine erklärende Beschreibung beifügen.
  • bei einer Sammelanmeldung: zusätzlich
    • Anlageblatt

Tipp: Genaue Angaben zum Antrag und zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im "Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder" des DPMA.

Frist/Dauer

Zahlung der Gebühren: innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag (ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen)

Kosten/Leistung

  • Anmeldegebühr
    • bei Anmeldung in Papierform: 70 Euro
    • bei elektronischer Anmeldung: 60 Euro
    • bei einer Sammelanmeldung für jedes Muster: 7 Euro beziehungsweise 6 Euro, mindestens jedoch insgesamt 70 Euro beziehungsweise 60 Euro
  • Verlängerungsgebühren
    • für das 6. bis 10. Schutzjahr: 90 Euro pro Geschmacksmuster
    • für das 11. bis 15. Schutzjahr: 120 Euro pro Geschmacksmuster
    • für das 16. bis 20. Schutzjahr: 150 Euro pro Geschmacksmuster
    • für das 21. bis 25. Schutzjahr: 180 Euro pro Geschmacksmuster

Zusätzlich können je nach Einzelfall unterschiedliche Kosten entstehen (z.B. für die Herstellung von Kopien, schriftliche Auskünfte). Bitte lesen Sie dazu das Informationsblatt "Gebühren und Auslagen für Geschmacksmuster".

Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie auch für die Eintragung eines Geschmacksmusters Verfahrenskostenhilfe beim DPMA beantragen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 11 - 26 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) (Eintragungsverfahren)
  • §§ 27 - 28 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) (Entstehung und Dauer des Schutzes)

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