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Sprengungen anzeigen

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Eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen müssen Sie anzeigen.

Anzeigepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber

  • der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit Explosivstoffen oder
  • des Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit Explosivstoffen.

Hinweis: Anzeigepflichtig sind auch Sprengungen, die nicht mit Explosivstoffen, sondern mit pyrotechnischen Gegenständen (steinbrechende Kartuschen) durchgeführt werden.
Nicht anzeigen müssen Sie Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind, zum Beispiel in Steinbrüchen.

Voraussetzungen

Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz

  • zum Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder
  • für allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaußmaßnahmen (ohne Sprengung von Bauwerken oder Bauwerksteilen)

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen: der Zeitraum, in dem diese geplant sind
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen
  • Nummer und Datum der Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz
  • Name der Behörden, die die Erlaubnis oder den Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz erteilt haben

Hinweis: Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung einreichen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültige Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder
  • gültiger Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz

  • Beschreibung, aus der Folgendes hervorgeht:
    • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
    • Art und Höchstmenge der je Sprengung verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel
    • bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
    • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern, vor allem zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
    • geplante Sicherungsmaßnahmen, vor allem
      • Deckungsräume für Beschäftigte
      • Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen
      • Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm

  • maßstäblicher Lageplan, aus dem Folgendes ersichtlich ist:
    • die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen
    • die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung wie beispielsweise Gas- und Wasserleitungen in einem Umkreis von mindestens 300 Metern

Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:

  • Verkehrswegen,
  • Wohn- und Arbeitsstätten und
  • Einrichtungen der öffentlichen Versorgung

Frist/Dauer

  • mehrere gleichartige Sprengungen: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen
  • jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung
  • jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich

Kosten/Leistung

die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze

Rechtsgrundlage

  • § 1 Absatz 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Anzeige)
  • § 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Änderungsanzeige)
  • § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
  • § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
  • § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigung)

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Sprechzeiten

Mo-Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
Termine werden bevorzugt bearbeitet.

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

gemeinde@lauf-schwarzwald.de

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Kontakt

Hauptstraße 70
77886 Lauf

Tel.: 07841 2006-0
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Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
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