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Bürgerservice von A bis Z

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Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragen

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Können Sie sich als Eltern nicht einigen, ist das Jugendamt Ihre erste Anlaufstelle.
Es berät Sie oder vermittelt Sie an weitere Beratungsstellen.
Erst wenn diese Bemühungen gescheitert sind, sollten Sie einen Antrag ans Gericht stellen.

Hinweis: Als umgangsberechtigte Person haben Sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

Sollte der Kontakt/Umgang schädlich für das Kind sein, kann das Gericht das Umgangsrecht

  • vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder
  • ganz ausschließen.

Eine mildere Lösung wäre, dass Sie das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. Eine Vertretung der Jugendhilfe kann die Besuche begleiten.

Voraussetzungen

  • Sie wünschen sich mehr Umgang oder andere Zeiten des Umgangs.
  • Eine Einigung mit dem betreuenden Elternteil ist nicht möglich, auch nicht mit Hilfe des Jugendamts.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Regelung des Umgangs bei Gericht schriftlich.

Das Gericht leitet Ihren Antrag dem anderen Elternteil und dem Jugendamt mit der Bitte um Stellungnahme zu.

Sobald diese Stellungnahmen vorliegen, erhalten Sie Kopien.

Den Antrag kann jede zum Umgang berechtigte Person stellen. Das sind in erster Linie die Eltern. Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Andere enge Bezugspersonen können im Fall einer engen sozial-familiären Bindung auch ein Umgangsrecht haben.

Das Gericht wird anschließend auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeiten.
In der Regel werden Sie innerhalb eines Monats nach Ihrer Antragstellung zu einem Erörterungstermin geladen und müssen dort erscheinen.

Das Gericht muss im Verlauf des Verfahrens in der Regel auch das Kind anhören. Es kann für das Kind einen Verfahrensbeistand als "Anwältin oder Anwalt des Kindes" bestellen. Auch das Jugendamt ist beteiligt und nimmt am Termin teil.

Als Eltern können Sie im Termin Ihre Wünsche und Bedenken darlegen. Kommt eine einvernehmliche Lösung zustande, beispielsweise durch die Vermittlung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, protokolliert das Gericht diese. Sie erhalten eine Kopie auf dem Postweg.

Sollte auch im Termin keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Gericht.

Erforderliche Unterlagen

keine

Beschreiben Sie in Ihrem Antrag möglichst genau, wie der Umgang geregelt sein soll, also etwa wann und wo Sie die Kinder abholen und wieder zurückgeben möchten.

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

  • Beratung durch das Jugendamt: kostenlos
  • Gerichtsverfahren: abhängig vom Einzelfall
    Entscheidende Faktoren sind unter anderem
    • der Streitwert, der vom Gericht festgelegt wird und sich nach der Komplexität der Umgangsregelung richtet und
    • ob Dritte beteiligt sind, beispielsweise Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälte oder Verfahrensbeistände.

Sonstiges

Zum Wohl des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, das Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
  • § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

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