Zum Inhalt springen
Lauf im Schwarzwald - mitten in Baden - Willkommen
  • Unsere Gemeinde
    • Grußwort
    • Portrait
    • Geschichte
    • Imagefilm
    • Historisches
    • Ortsplan
  • Rathaus und Politik
    • Bürgerservice
    • Wahlen
    • Öffentliche Bekanntmachungen
    • Gemeinderat → Ratsinfo
    • Bauleitpläne
    • Ortsrecht
    • Finanzen
    • Katastrophenschutz
    • Mitarbeiter
    • Kontakt
    • Schaden melden
  • Wohnen und Leben
    • Was ich immer mal fragen wollte
    • Kindergärten und Schulen
    • LAUFAZ
    • Senioren
    • Vereine
    • Kirchen
    • Öffentlicher Nahverkehr
    • Bauen in Lauf
    • Glasfaser in Lauf
    • Bodenrichtwerte
    • Laufer Trinkwasserqualität
    • Mindestflurkonzept
  • Kultur und Tourismus
    • Kultur auf der Burg
    • Leonhardusritt
    • Lauf als Erholungsort
    • Unterkünfte und Gastronomie
    • Ausflugsziele in Lauf
    • In der Umgebung
    • Wanderrucksack
    • Partner
    • Laufer Künstler
    • DIES und DAS
  • Aktuelles
    • Aktuelles aus Lauf
    • Veranstaltungen
  • Karriere
  • eBürgerdienste
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Termin online
  • Schaden melden
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Bürgerservice von A bis Z

Vorlesen

Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

Zurück zur Übersicht

Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.

Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

  • des Bauplanungsrechts,
  • des Verkehrsrechts,
  • des Naturschutzrechts
  • des Denkmalrechts

Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

  • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
  • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
  • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
  • in Form von Anschlägen,
  • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
  • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

Verfahrensablauf

Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen die erforderlichen Bauvorlagen und der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereich werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • wenn erforderlich: ein Fotot der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit

Die Baurechtsbehörde kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Bauvorlagen verzichten. Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde

Sonstiges

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

  • § 2 Begriffe
  • § 11 Gestaltung
  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
  • § 58 Baugenehmigung
  • § 59 Baubeginn
  • § 74 Örtliche Bauvorschriften

Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung -LBOVVO):

  • § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren

  • Bürgerservice
    • Bürgerservice von A-Z
    • eBürgerdienste
      • Zentrale Dienste und Bürgerservice
        • Termin online vereinbaren
      • Zählerstandserfassung online
        • Haushaltsplan 2025 Komplettfassung
        • Haushaltsplan 2024
        • Haushaltsplan 2023
    • Onlineformulare
    • Formulare
    • Fundtiere
    • Fundsachen
    • Steuern und Gebühren
  • Wahlen
    • Bundestagswahl 2025
    • Kommunal- und Europawahl 2024
    • Bürgerentscheid
    • Bürgermeisterwahl 2022
    • Bundestagswahl 2021
    • Landtagswahl 2021
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Gemeinderat → Ratsinfo
  • Bauleitpläne
  • Katastrophenschutz
    • Alarmierung über Sirenen
    • Alarmierung über Cell Broadcast
  • Ortsrecht
  • Finanzen
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2025 und Wirtschaftsplan 2025
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2024 und Wirtschaftsplan 2024
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2023 und Wirtschaftsplan 2023
    • Jahresabschlüsse 2021
    • Jahresabschlüsse 2020
    • Jahresabschlüsse 2019 Kernhaushalt und Eigenbetriebe
    • Jahresabschlüsse 2018 Kernhaushalt und Eigenbetriebe, Eröffnungsbilanz 2018
  • Mitarbeiter
  • Kontakt
  • Schaden melden
Search Search

Sprechzeiten

Mo-Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
Termine werden bevorzugt bearbeitet.

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

gemeinde@lauf-schwarzwald.de

Auf einen Blick

  • Aktuelles
  • Lage/Anfahrt
  • Bürgerservice von A-Z
  • Termin online vereinbaren
  • Ihr Kontakt
  • Veranstaltungen
Grafik: Silhouette der Laufer Kirche

Veranstaltungen

  • Seniorenweihnachtsfeier
    14.12.2025
  • Friedenslicht/Lichterfeier der Kolpingfamilie
    14.12.2025
  • Café Kirchturmblick
    15.12.2025
  • Gemeinderatssitzung
    16.12.2025
  • Blutspende DRK
    29.12.2025

Das Wetter in Lauf

Lagekarte

Öffnen Sie Google Maps in einem neuen Fenster

Kontakt

Hauptstraße 70
77886 Lauf

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60
E-Mail: gemeinde@lauf-schwarzwald.de

Öffnungszeiten
Mo.-Fr.: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do.: 14:00 bis 18:00 Uhr

Barrierefreiheit

  Erklärung zur Barrierefreiheit

  Leichte Sprache

© Gemeinde Lauf im Schwarzwald
    • Home
    • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
    • Sitemap
    • Cookie-Historie
    • -ändern
    • -widerrufen
    • Cookie-Richtlinie
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen