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Bürgerservice von A bis Z

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Genehmigung für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebes einer technischen Röntgeneinrichtung beantragen

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Für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen technischen Röntgeneinrichtung benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde für Strahlenschutz. Genehmigungsbedürftig sind unter anderem Röntgeneinrichtungen, die außerhalb eines Röntgenraums betrieben werden sollen oder Röntgeneinrichtungen in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung. Wenn Sie eine Genehmigung beantragen, prüft die zuständige Behörde die von Ihnen eingereichten Unterlagen. Sind alle Vorrausetzungen erfüllt, erhalten Sie eine Genehmigung.

Voraussetzungen

  • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder gegen die zur Vertretung berechtigte Person und gegen die bestellten Strahlenschutzbeauftragten.
  • Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt.
  • Den Strahlenschutzbeauftragten sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
  • Die Strahlenschutzbeauftragten besitzen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
  • Ist kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt, besitzt die antragstellende Person die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
  • Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
  • Es ist gewährleistet, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
  • Die Ausrüstungen sind vorhanden und die Schutzvorschriften werden eingehalten.
  • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Genehmigung elektronisch oder schriftlich erledigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Prüfprotokoll des Sachverständigen
  • Strahlenschutzanweisung nach § 45 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
  • Pläne, Zeichnungen der baulichen und technischen Strahlenschutzeinrichtungen (zum Beispiel Grundrissskizze des Röntgenraums, Lageplan)
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
  • gegebenenfalls Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
  • gegebenenfalls Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
  • aktuelles Führungszeugnis des Strahlenschutzverantwortlichen oder der vertretungsberechtigten Person
  • gegebenenfalls aktuelle Führungszeugnisse der bestellten Strahlenschutzbeauftragten
  • gegebenenfalls Kopien der Bestellungsschreiben der Strahlenschutzbeauftragten
  • gegebenenfalls Kopien der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Strahlenschutzverantwortlichen falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung

Frist/Dauer

vor der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtung

Kosten/Leistung

abhängig vom Einzelfall zwischen 350 EUR und 5.000 EUR

Sonstiges

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für den schriftlichen Antrag.

Rechtsgrundlage

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz -StrlSchG):

  • § 12 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
  • § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
  • § 16 Erforderliche Unterlagen
  • § 19 Absatz 2 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen

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