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Bürgerservice von A bis Z

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Immissionsschutz - Emissionsrelevante Änderung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

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Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, eine emissionsrelevante Änderung der Anlage vor der Durchführung der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.

Voraussetzungen

Sie möchten an einer Feuerungsanlage im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage) eine emissionsrelevante Änderung vornehmen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige der emissionsrelevanten Änderung ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.

Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.

Gegebenfalls nimmt die Behörde eine Änderung im Anlagenregister vor

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Frist/Dauer

Die emissionsrelevante Änderung einer Anlage ist vor der Durchführung anzuzeigen.

Kosten/Leistung

Es fallen keine Kosten an.

Sonstiges

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt: Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 1 BImSchG bleibt von der Anzeige nach 44. BImSchV unberührt. Erforderliche Verfahren sind seperat abzuhandeln.

Rechtsgrundlage

Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV)

  • § 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
  • § 6 Registrierung von Feuerungsanlagen

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