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Bürgerservice von A bis Z

Vorlesen

Errichtung einer Gashochdruckleitung anzeigen

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Wer Anlagen, die in den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung fallen, errichtet, wesentlich ändert oder in Betrieb nimmt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Die der Behörde vorzulegenden Anzeigen und Bescheinigungen beinhalten zum Teil Prüfungen und Nachweise von sachverständigen Stellen oder Personen.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss eine Gashochdruckleitung errichten, in Betrieb nehmen oder betreiben.

Verfahrensablauf

Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Gashochdruckleitung/-anlage beabsichtigt, hat das Vorhaben vor dem geplanten Baubeginn der Errichtung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Sofern die Vorgaben der Gashochdruckleitungsverordnung nicht erfüllt werden, kann die zuständige Behörde das Vorhaben beanstanden. Die Ausstellung eines Nichtbeanstandungsbescheides ist nicht vorgesehen.

Die Gashochdruckleitung/-anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn eine sachverständige Person die Sicherheit der Leitung geprüft und hierüber eine Vorabbescheinigung ausgestellt hat.

Vorab- und Schlussbescheinigungen nach § 6 Absatz 2 der Gashochdruckleitungsverordnung sind der zuständigen Stelle jeweils unverzüglich vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Genaue Bezeichnung des Bauvorhabens, Benennung des Errichters und des Betreibers einschließlich deren Adressen.
  • Mitteilung über die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden Einrichtungen, über eventuell später noch zu errichtende Anlagen sowie über andere relevante Sachstände.
  • Planunterlagen Übersichtsplan, Maßstab 1: 25 000 (TK25)
  • Daten der Leitung.
  • Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen gemäß § 3 Absatz 4 GasHDrLtgV.
  • Sicherheitstechnische Besonderheiten Hinweis auf sicherheitstechnisch relevante Besonderheiten. Bei Abweichungen von dem Stand der Technik sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, auf welche Weise die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.
  • Erklärung des Errichters und des Betreibers, dass die Anlage entsprechend den Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen errichtet und betrieben wird.
  • Erklärung des Errichters und des Betreibers, dass der Sachverständige, der die Prüfungen nach § 6 Absatz 1 und 2 GasHDrLtgV durchführen wird, rechtzeitig alle dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält.
  • Nachweis der Anforderungen an den Betrieb gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 GasHDrLtgV Angaben über die Betriebsüberwachung und die Organisation des Bereitschaftsdienstes nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 GasHDrLtgV. Nachweis eines Managementsystems zur Gewährleistung der technischen Sicherheit nach § 4 Absatz 3 GasHDrLtgV.
  • Gutachterliche Äußerung des Sachverständigen. Erklärung eines Sachverständigen, dass die angegebene Beschaffenheit der Anlage den Anforderungen der §§ 2 und 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen entspricht.

Frist/Dauer

Das Vorhaben ist mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Errichtung anzuzeigen und zu beschreiben.

Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung oder der Gashochdruckleitungsanlage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist.

Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Dies gilt nicht für Teile der Gashochanlagen, die nicht beanstandet wurden.

Abschriften der Vorabbescheinigungen nach § 6 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung sind unverzüglich aber spätestens 14 Tage nach Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung/-anlage der Behörde zu übersenden. Dabei ist auch der Tag der Inbetriebnahme mitzuteilen.

Schlussbescheinigungen nach § 6 Absatz 2 der Gashochdruckleitungsverordnung sind spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung/-anlage der Behörde vorzulegen.

Die aufgeführten Fristen gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1000 Metern Länge.

Kosten/Leistung

Für die Vorlage von Anzeigen und Bescheinigungen fallen keine Kosten an. Sofern die vorgelegten Unterlagen durch die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV beanstandet werden, entsteht eine Gebühr nach Ziffer 14.18.3 des Gebührenverzeichnisses zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich vom 23. September 2021 (Gbl. 2021, 869).

Sonstiges

Bitte laden Sie alle Schriftstücke im PDF-Format hoch. Die Dateinamen müssen chronologisch durchnummeriert und gegebenenfalls mit Nullen aufgefüllt dem folgendem Schema folgen:

A0001-Kurzbezeichnung bis A9999-Kurzbezeichnung

Die Kurzbezeichnungen sollen prägnant sein und eine Kurzbeschreibung des Dateiinhalts darstellen. Die Länge der Dateinamen darf 59 Zeichen nicht überschreiten.

Rechtsgrundlage

Energiewirtschaftgesetz (EnWG):

  • § 49 Anforderung an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV):

  • § 1 Absatz 1 Geltungsbereich
  • § 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben
  • § 6 Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
  • § 8 Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen

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