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Bürgerservice von A bis Z

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Modernisierung von Brückenbauwerken - Förderung beantragen

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Mit der Förderung der Brückenbauwerke nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) unterstützt das Land Kommunen, ihren Investitionsrückstand in diesem sicherheits- und verkehrssensiblen Bereich abzubauen.

Viele Brücken in kommunaler Baulast sind in einem maroden Zustand.

Steigende Anforderungen an Brückenbauwerke erhöhen die Investitionskosten. Neben den Brücken in Landes- und Bundesbaulast spielen die kommunalen Brückenbauwerke für ein leistungsfähiges Straßeninfrastrukturnetz eine zentrale Rolle.

Das Land fördert deshalb Maßnahmen zur Modernisierung von Brückenbauwerken an Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen in Baulast der Landkreise oder Gemeinden.

Nach § 2 LGVFG können die Ertüchtigung beziehungsweise Teilerneuerungen von Brückenbauwerken und die zeitgleich anfallenden Instandsetzungsarbeiten und der Ersatzneubau von Brückenbauwerken in der Baulast der Landkreise oder Gemeinden gefördert werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

  • Gemeinden
  • Landkreise
  • kommunale Zusammenschlüsse, vor allem Zweckverbände

Voraussetzungen

Für eine Förderung sind der tatsächliche verkehrliche Bedarf sowie ein bedarfsgerechter Ausbaustandard zu Grunde zu legen und die zu fördernden Straßenprojekte nach den Kriterien

  • Kosten,
  • Verkehrssicherheit,
  • Verkehrsfluss,
  • Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,
  • Verbesserung der Lebens- und Aufenthaltsqualität im öffentlichen Straßenraum,
  • Lärmschutz,
  • Luftreinhaltung und
  • Umweltverträglichkeit

von der Vorhabenträgerin beziehungsweise vom Vorhabenträger zu bewerten.

Verfahrensablauf

Melden Sie das Vorhaben bei der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Programm in schriftlicher Form an.

Die zuständige Stelle prüft die Förderfähigkeit.

Erst nach Aufnahme in das Programm kann die Vorhabensträgerin oder der Vorhabensträger einen Antrag auf Genehmigung und Bewilligung des Vorhabens stellen.

Erforderliche Unterlagen

Programmanmeldung

Für die Programmaufnahme einer Brückenmodernisierungsmaßnahme ist nachzuweisen, dass die Erhaltungsplanung alle Maßnahmen zur Beseitigung vorhandener Defizite in Bezug auf die Tragfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit beinhaltet.
Betroffen sind Bauwerke, deren Traglasteigenschaften aufgrund von

  • gestiegenen Verkehrslasten,
  • Alterung der Bausubstanz,
  • Defiziten in den ursprünglichen Bemessungsnormen,
  • problematischen bauart- und materialbedingten Parametern wie Hohlkörperplatten, Koppelfugen oder die Verwendung spannungsrisskorrosionsgefährdeter Spannstähle

nicht mehr heutigen und künftigen Anforderungen genügen.

Für eine angestrebte Ertüchtigung/Verstärkung des Bestandsbauwerks ist darzulegen, dass eine Restnutzungsdauer von mindestens 25 Jahren als Kriterium für die Langfristigkeit erreicht werden kann.

Wird ein (Teil-)Ersatzneubau angestrebt, muss dessen Wirtschaftlichkeit gegenüber anderen Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich auf Basis einer durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in Anlehnung an die RI-WI-BRÜ dargelegt werden.

Antragstellung

Fügen Sie dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung bei (vergleiche Abschnitt B Nummer 2.2 der VwV-LGVFG):

  • ein Kosten- und Finanzierungsplan und eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde (Nummer 3.2 VV-LHO zu § 44)
  • eine Entwurfsplanung in Anlehnung an die HOAI, Lph. 3, die gemäß RE bei Maßnahmen zur Modernisierung von Brückenbauwerken nach Nummer 1.10 gemäß den RAB-ING (einschließlich Bauwerksplänen und Entwurfsstatik) unter Beachtung der RE-ING und der RIZ-ING zu erstellen ist. Die Kostenberechnung ist nach AKVS vorzunehmen.
  • landschaftspflegerischer Begleitplan inklusive Artenschutzbeitrag und gegebenenfalls erforderlichen umweltfachlichen Untersuchungen gemäß RE
  • ein Nachweis über die Durchführung eines Sicherheitsaudits gemäß RSAS (ausgenommen hiervon sind Sicherungsmaßnahmen an Bahnübergängen ohne wesentliche Eingriffe in den Straßenraum) einschließlich der dazugehörigen Stellungnahme
  • Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, der baurechtlichen Zulassung (Bebauungsplan, Planfeststellung) sowie der Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen)
  • ein Wertermittlungsgutachten zum Grunderwerb
  • ein Zeitplan Planung und Bau
  • eine Darlegung, dass das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen, berücksichtigt und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes der Barrierefreiheit entspricht
  • Sind kommunale Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte bestellt, ist die Bestätigung beizufügen, dass sie bei der Vorhabenplanung beteiligt waren. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, ist stattdessen eine Bestätigung über die Beteiligung der entsprechenden Verbände im Sinne von § 12 Abs. 1 L-BGG beizufügen.
  • Bei Vorhaben zur Modernisierung von Brückenbauwerken an Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen in der Baulast der Landkreise oder Gemeinden, darunter auch Radwege- und Fußgängerbrücken, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1a LGVFG erfüllen, ist die geplante Brückenmodernisierungsmaßnahme zur Anmeldung für die Programmaufnahme in Anlehnung an die RAB-ING darzustellen und zu beschreiben.
    Die hierfür erforderlichen beizufügenden Unterlagen sind in der Richtlinie Brücken aufgeführt.

Die Bewilligungsstelle kann, wenn dies notwendig ist, weitere Planunterlagen beziehungsweise Gutachten anfordern.

Frist/Dauer

bis spätestens 31.10. des Vorjahres

In begründeten Einzelfällen sind Aufnahmen in das Förderprogramm auch das Jahr über möglich.

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

In der jeweils aktuellen Fassung werden Zuwendungen gewährt nach

  • Maßgabe des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr zur Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VwV-LGVFG),
  • den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG),
  • den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung von Baden-Württemberg (VV-LHO).

Die Zuwendungen werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen gewährt.
Sie haben keinen Rechtsanspruch, dass Ihnen die Zuwendungen gewährt werden.

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