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Bürgerservice von A bis Z

Vorlesen

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen (Kinder-)Betreuungserfordernis beantragen

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Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind angeordneten Absonderung/Quarantäne nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben (§ 56 Absatz 1a IfSG).

Der Anspruch war bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23.09.2022 befristet.

Die Anträge sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Schließung der Schule/Betreuungseinrichtung beziehungsweise dem Ende der Absonderung/Quarantäne zu stellen. Eine Antragstellung wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ist daher nicht mehr möglich.

Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbständige stellen ihren Antrag selbst bei der zuständigen Behörde.

Höhe der Entschädigung:

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016 begrenzt.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind kann seine Betreuungseinrichtung oder Schule aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung oder Absonderung nicht besuchen.
  • Ihr Kind ist jünger als zwölf Jahre alt oder Ihr Kind hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
  • Sie haben einen Verdienstausfall.
  • Sie haben keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit.

Eine Entschädigung können Sie nicht erhalten:

  • für die Zeit einer eigenen Krankschreibung oder Krankmeldung.
  • bei Bezug von Kinderkrankengeld nach dem SGB V für den maßgeblichen Zeitraum.
  • für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG).
  • bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB).
  • bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung.

Verfahrensablauf

Eine Antragstellung war bis zum 30.04.2025 nur online möglich unter www.ifsg-online.de. Seit dem 01.05.2025 stellt das zuständige Jugend- und Gesundheitsamt der Stadt Mannheim auf seiner Homepage Antragsformulare zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.

Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.

Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:

  • Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung für die gesamte Dauer von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.
  • Bei Arbeitgebern:
    Arbeitgeber können sich die an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlte Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam stellen.
  • Bei Selbstständigen:
    Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde erhalten Sie einen Bescheid. Die Auszahlung der Entschädigungsleistung erfolgt durch die Landesoberkasse BW und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung.

Erforderliche Unterlagen

Arbeitgeber

  • Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  • Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  • Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
  • Krankenscheine/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankschreibung
  • Gegebenenfalls Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
  • Falls verfügbar: Nachweis über die behördlich angeordnete Absonderung/Quarantäne gegenüber dem zu betreuenden Kind. Falls keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden, halten Sie bitte zum Nachweis den entsprechenden positiven PCR- oder Schnelltest-Nachweis bereit, welcher die Absonderung des Kindes begründet.

Selbstständige

  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (zum Beispiel Kita) beziehungsweise für Menschen mit einer Behinderung
  • Gegebenenfalls Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Krankenscheine/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankschreibung
  • Falls verfügbar: Nachweis über die behördlich angeordnete Absonderung/Quarantäne gegenüber dem zu betreuenden Kind. Falls keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden, halten Sie bitte zum Nachweis den entsprechenden positiven PCR- oder Schnelltest-Nachweis bereit, welcher die Absonderung des Kindes begründet.

Bevollmächtigte

  • Falls der Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbständigen gestellt wird (zum Beispiel als Steuerberater), reichen Sie bitte eine Vollmacht mit ein.

Frist/Dauer

Anträge nach § 56 Absatz 1a IfSG (bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen) müssen innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Schließung beziehungsweise Untersagung des Betretens der Einrichtung oder dem Ende der Absonderung des Kindes gestellt werden.

Kosten/Leistung

Kosten und Gebühren können im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anfallen. Das Widerspruchsverfahren ist bis zum 31.12.2025 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und weiterer Vorschriften vorübergehend abgeschafft.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
  • § 30 Absonderung
  • §§ 56 ff. Entschädigung

Berufsbildungsgesetz (BBiG):

  • § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b Fortzahlung der Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 616 Vorübergehende Verhinderung

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG ZustV):

  • § 1 Absatz 3a

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO):

  • § 15 Ausschluss des Vorverfahrens Absatz 6

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