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Wohnsitzauflage - Aufhebung beantragen

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Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie

  • als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder
  • Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen erhalten haben, beispielsweise aufgrund eines Abschiebungsverbotes.

Diese Wohnsitzauflage gilt

  • ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
  • für drei Jahre und
  • für das Bundesland, in dem Sie während Ihres Asylverfahrens gelebt haben oder in welches Sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zugewiesen wurden.

In Baden-Württemberg wird zudem der konkrete Wohnort festgelegt.

Diese Verpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Voraussetzungen

Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
    • mindestens 15 Stunden wöchentlich und
    • einem Einkommen von mindestens 785 Euro monatlich oder
  • ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder
  • ein Ausbildungs- oder Studienplatz.

Oder:

Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.

Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:

  • Ihr Ehegatte,
  • Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
  • Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammen gelebt haben

Ebenso muss eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden, um eine Härte zu vermeiden.

Das ist vor allem der Fall, wenn

  • nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,
  • aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
  • für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Aufhebung schriftlich bei der zuständigen Stelle.

Stimmt sie Ihrem Antrag zu, ändert sie Ihre Auflage oder hebt sie auf.

Lehnt sie Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab.
Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.

Kosten/Leistung

EUR 50,00

Erhalten Sie Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, müssen Sie keine Gebühr bezahlen.

Rechtsgrundlage

  • § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Wohnsitzregelung)
  • § 47 Aufenthaltsverordung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
  • § 53 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen)

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Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr

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Fax: 07841 2006-60

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77886 Lauf

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