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Ehenamen bestimmen

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Als Ehepaar können Sie

  • Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
  • einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name einer der Eheleute sein.

Voraussetzungen

Sie sind verheiratet.

Den gemeinsamen Familiennamen können Sie auch nach der Eheschließung festlegen.

Es gibt dafür keine Frist.

Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe, gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens, zum Ehenamen zu bestimmen.

Den einmal gewählten gemeinsamen Ehenamen dürfen Sie nicht mehr ändern.

Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Häufig führen die Eltern unterschiedliche Namen. Dann müssen Sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob es als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind außerdem Besonderheiten zu beachten, etwa

  • bei der Namensführung von ausländischen Ehepaaren oder
  • wenn vor der Eheschließung gemeinsame Kinder geboren wurden.

Lassen Sie sich gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern. Das Merkblatt finden Sie in vielen Fällen auch auf der Internetseite Ihrer Gemeinde.

Verfahrensablauf

Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.

Die Änderung des Ehenamens nach der Eheschließung müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären. Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.

Ausländische Eheschließende fallen unter das Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann wählen zwischen dem Recht des Staates, dem die oder der ausländische Eheschließende angehört, und dem deutschen Recht.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Namensänderung nach der Eheschließung: Eheurkunde

Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

  • für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 40,00
  • bisherigen Namen beibehalten: kostenlos

Sonstiges

Wenn Ihr Name nicht Ehename geworden ist, dürfen Sie Ihren Geburtsnamen oder Ihren bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Dazu müssen Sie eine Erklärung abgeben.
Das gilt, wenn der Ehename nicht schon mehrteilig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrteilig, können Sie nur einen Teil anfügen. Damit führen Sie persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

Beispiel: Frau Elke Meier heiratet und nimmt den Namen ihres Mannes, Müller, an. Später wird diese Ehe geschieden. In zweiter Ehe heiratet Frau Müller, geborene Meier, nun Herrn Anton Schmidt.

Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen. Es bleibt also bei Frau Müller und Herrn Schmidt.

Wenn die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann ein Ehename nachträglich beim Standesamt bestimmt werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Zum Ehenamen kann "Meier", "Müller" oder "Schmidt" bestimmt werden.

Das Ehepaar könnte sich zum Beispiel für den gemeinsamen Familiennamen "Schmidt" entscheiden. Den würden auch die Kinder erhalten. Dann wäre es der Ehefrau möglich, wenn sie einen Doppelnamen führen möchte, unter folgenden Kombinationen zu wählen: Schmidt-Müller, Schmidt-Meier, Müller-Schmidt oder Meier-Schmidt.

Wird der Geburtsname oder tatsächlich geführte Name der Frau zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehemann einen entsprechenden Doppelnamen erhalten.

Rechtsgrundlage

  • § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehenamen)
  • § 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname des Kindes bei Eltern mit Ehenamen)
  • § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
  • § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name des Kindes bei Namensänderung der Eltern)
  • § 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) (Name)
  • § 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten)
  • § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

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