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Bürgerservice von A bis Z

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Denkmalschutz - Bescheinigung für steuerliche Förderung beantragen

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Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt.

Dafür müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorlegen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.

Sie können die Bescheinigung nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erhalten.

Voraussetzungen

Die Maßnahmen müssen denkmalschutzrechtlich genehmigt sein.

Begünstigt werden:

  • Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung)
  • Herstellung und Erhaltung selbstbewohnter Kulturdenkmale
  • Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht selbstbewohnten Baudenkmal
  • unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Möbel, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen)

Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt. Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages.

Achtung: Die Bescheinigung ist nicht die einzige Voraussetzung, um die Steuervergünstigung zu erhalten. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung müssen Sie schriftlich beantragen.

Die Denkmalschutzbehoerde prueft, ob die Baumassnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind

  • zur Erhaltung des Gebaeudes als Baudenkmal oder
  • zu seiner sinnvollen Nutzung.

Die bescheinigten Aufwendungen koennen Sie ueber mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklaerung geltend machen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kostenaufstellung, nach Gewerken geordnet
  • Originalrechnungen, anhand der Kostenaufstellung durchnummeriert (Rechnungskopien können nicht anerkannt werden)
  • bei Wohnungseigentum:
    • Namen und Anschriften aller Eigentümerinnen und Eigentümer
    • Teilungserklärung, aus der die 1000/Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ersichtlich sind
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigung
    Aus dieser muss hervorgehen, dass die Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind.
  • wenn Sie Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" bezogen haben: entsprechende Nachweise

Kosten/Leistung

je nach Höhe der bescheinigten Aufwendungen

Tipp: Genaue Angaben erhalten Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde.

Rechtsgrundlage

  • § 7 i Einkommensteuergesetz (EStG) (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
  • § 10 f Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
  • § 10 g Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden)
  • § 11 b Einkommensteuergesetz (EStG) (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen)

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