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Nachlasssicherung betreiben

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Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.

Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:

  • Anordnung einer Nachlasspflegschaft
  • Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
  • Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
  • Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
  • Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
  • Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen

Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen frei wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.

Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert ein Nachlasspfleger oder eine Nachlasspflegerin die Erbschaft. Er oder sie ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und
  • der Erbe oder die Erbin ist unbekannt oder
  • es ist ungewiss, ob er oder sie die Erbschaft annimmt.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen.

Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten/Leistung

Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswerts. Für die Kosten muss der Erbe oder die Erbin aufkommen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 1960 - 1962 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger)
  • §§ 40, 41 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Mitwirkung der Gemeinden, Aufgaben des Nachlassgerichts nach Landesrecht)
  • § 24 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Kostenhaftung der Erben)

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