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Beschwerde gegen Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einreichen

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Die BaFin ist für Ihren Schutz im Bereich der Banken und Finanzdienstleister, privaten Versicherungen und dem Wertpapierhandel zuständig. Sie überwacht die verschiedenen Geldinstitute und verfolgt Missstände in den beaufsichtigten Unternehmen.

Sie können bei der BaFin nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen. Geld, das Sie zum Beispiel durch Wertpapiergeschäfte verloren haben, kann die BaFin nicht zurückerstatten.

Tipp: Die BaFin empfiehlt, zunächst eine Beschwerde beim Unternehmen selbst einzureichen und eine schriftliche Entscheidung der Geschäftsleitung einzuholen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

Achtung: Die Aufsicht über selbstständige Finanzanlagenvermittler, die Beratung zu beziehungsweise Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inländischen, ausländischen oder EU-Investmentvermögen, Unternehmensbeteiligungen, Anteilen an Treuhandvermögen, Genussrechten oder Namensschuldverschreibungen betreiben, sowie über Versicherungsberater und -vermittler, Honorar- Finanzanlageberater und Immobiliardarlehensvermittler obliegt den Industrie- und Handelskammern (IHK).

Sollten Sie eine Rechtsberatung brauchen, wenden Sie sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V..

Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitschlichtung bestehen bei den jeweiligen Ombudsleuten der Branche.

Achtung: Manche Ombudsleute nehmen einen Fall zur Schlichtung nur an, wenn in der Sache noch keine Beschwerde bei der BaFin eingelegt wurde.

Voraussetzungen

  • Sie halten eine Entscheidung eines Unternehmens des Finanzdienstleistungssektors wie einer Bank, Bausparkasse oder Versicherung für fehlerhaft.
  • Die BaFin beaufsichtigt dieses Unternehmen. Das können Sie telefonisch erfragen.

Die BaFin ist nicht zuständig für Beschwerden über

  • die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder
  • einen kommunalen Schadensausgleich,
  • die Börsenaufsicht
  • einige kleinere, nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen.
  • für geschlossene Immobilienfonds und andere vergleichbare Fonds, für Vermittler von Investmentfonds und sonstige Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben

Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.

Verfahrensablauf

Sie können sich mit Brief, Fax oder E-Mail beschweren. Legen Sie die Beschwerde am besten schriftlich ein, da die BaFin Kopien der wesentlichen Unterlagen benötigt.

Für Beschwerden gegen Versicherungen oder Banken können Sie das jeweilige Online-Beschwerdeformular nutzen.

Ihre Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • bei einer Beschwerde für eine andere Person: Name und Anschrift des oder der Betroffenen
  • Name und Anschrift des betroffenen Unternehmens
  • bei einer Beschwerde über eine Versicherung:
    • Art der Versicherung
    • Versicherungsscheinnummer
    • wenn vorhanden: Schadennummer
  • bei einer Beschwerde über ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut:
    • Art der Geschäftsverbindung ( zum Beispiel Depot, Girokonto, Sparvertrag)
    • Konto- beziehungsweise Kundennummer
    • Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, falls Sie dies nicht selbst sind
  • bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren:
    • Wertpapierkennnummer (WKN oder ISIN)

Hinweis: Sie können sich bei der Beschwerde etwa durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten lassen. Die Vertreterin oder den Vertreter müssen Sie dazu schriftlich bevollmächtigen. Die Kosten für eine solche Vertretung tragen Sie in der Regel selbst.

Die BaFin prüft den Sachverhalt, klärt ihn wenn nötig weiter auf und hört das Unternehmen an. Für das weitere Verfahren gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die BaFin kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Unternehmens aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dann erhalten Sie eine Mitteilung.
  • Ergeben sich Anhaltspunkte, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen, befasst sich die BaFin weiter mit der Sache. Darüber darf die BaFin Sie jedoch nicht informieren.

Erforderliche Unterlagen

  • eine möglichst genaue Schilderung Ihres Problems (mit Unterschrift)
  • Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen; beispielsweise Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel
  • falls Sie sich für eine andere Person beschweren: eine schriftliche Vollmacht, nach der Sie berechtigt sind, für die Betroffene oder den Betroffenen zu handeln; falls Sie sich bei der Beschwerde von jemand vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person

Frist/Dauer

Sie können sich jederzeit beschweren.

Beachten Sie, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen, zum Beispiel Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.

Kosten/Leistung

Für das Beschwerdeverfahren selbst entstehen keine Kosten.

Eigene Kosten wie zum Beispiel für Porto, Telefonate und Vertretung müssen Sie selbst tragen.

Sonstiges

Viele Finanzdienstleistungsunternehmen oder -verbände haben eigene Ombuds- oder Schlichtungsstellen, die sich mit Beschwerden in ihrem Bereich beschäftigen und Streitfälle außergerichtlich schlichten. Diese Schlichtungsstellen sind oft bei den Interessenverbänden angesiedelt, den die jeweiligen Unternehmen angehören. Die Ombudsleute selbst sind jedoch unabhängig.

Manche dieser Schlichtungsstellen können bis zu einem bestimmten Streitwert (in der Regel 5.000 Euro) Entscheidungen treffen, die für die Unternehmen verbindlich sind. Andere wiederum dürfen nur unverbindliche Empfehlungen abgeben.

Adressen der wichtigsten Ombuds- und Schlichtungsstellen finden Sie auf den Internetseiten der BaFin.

Informationen zu Möglichkeiten einer Streitschlichtung im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegesetzbuch finden Sie dort in einer eigenen Rubrik .

Rechtsgrundlage

§ 4 b Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) (Aufgaben und Zusammenarbeit)

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