Sie als Antragstellerin oder Antragsteller sind
- zuverlässig,
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- fachkundig,
Sie müssen die Fachkunde für den Umgang mit Explosivstoffen (zum Beispiel Schwarzpulver oder Nitrocellulose-Pulver) beziehungsweise pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 sowie für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz explizit aufgelisteten, pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nachweisen.
Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
- persönlich geeignet und
- für den Umgang und Erwerb von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4, T2 und P2 mindestens 21 Jahre alt. Für den Umgang und Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Katgegorie F3 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Wenn Sie noch nicht 21 Jahre alt sind, kann die Behörde eine Ausnahme zulassen. Hierfür müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige im eigenen Haushalt zu sichern. Dazu sollen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Für eine behördliche Ausnahme kommen in Betracht:
- Inhaberinnen und Inhaber eines Jahresjagdscheines
- Mitglieder von
- Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und
- Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt werden.
Außerdem müssen Sie für den beabsichtigten Umgang mit Explosivstoffen (zum Beispiel Schwarzpulver oder Nitrocellulose-Pulver) ein Bedürfnis nachweisen. Ein Bedürfnis ergibt sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als
- Jäger,
- Sportschütze oder
- Mitglied in einem Böllerverein.
Außerdem müssen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.