Zum Inhalt springen
Lauf im Schwarzwald - mitten in Baden - Willkommen
  • Unsere Gemeinde
    • Grußwort
    • Portrait
    • Geschichte
    • Imagefilm
    • Historisches
    • Ortsplan
  • Rathaus und Politik
    • Bürgerservice
    • Wahlen
    • Öffentliche Bekanntmachungen
    • Gemeinderat → Ratsinfo
    • Bauleitpläne
    • Ortsrecht
    • Finanzen
    • Katastrophenschutz
    • Mitarbeiter
    • Kontakt
    • Schaden melden
  • Wohnen und Leben
    • Was ich immer mal fragen wollte
    • Kindergärten und Schulen
    • LAUFAZ
    • Senioren
    • Vereine
    • Kirchen
    • Öffentlicher Nahverkehr
    • Bauen in Lauf
    • Glasfaser in Lauf
    • Bodenrichtwerte
    • Laufer Trinkwasserqualität
    • Mindestflurkonzept
  • Kultur und Tourismus
    • Kultur auf der Burg
    • Leonhardusritt
    • Lauf als Erholungsort
    • Unterkünfte und Gastronomie
    • Ausflugsziele in Lauf
    • In der Umgebung
    • Wanderrucksack
    • Partner
    • Laufer Künstler
    • DIES und DAS
  • Aktuelles
    • Aktuelles aus Lauf
    • Veranstaltungen
  • Karriere
  • eBürgerdienste
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Termin online
  • Schaden melden
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Bürgerservice von A bis Z

Vorlesen

Ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht - berufen werden

Zurück zur Übersicht

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen und an der Entscheidung des Gerichts mitwirken.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter gewählt, müssen Sie das Amt annehmen. Ausnahmen hiervon sind möglich.

Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.

Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:

  • Sie sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung.
  • Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.

Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet.
Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.

Verwaltungsgerichte (VG) gibt es in Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Sie sind für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem jeweiligen Regierungsbezirk zuständig.
Das VG Sigmaringen ist für den Regierungsbezirk Tübingen zuständig.
Über Rechtsmittel entscheiden der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Voraussetzungen

  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
  • Sie sollen Ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
  • Sie sollen mindestens 25 Jahre alt sein.

Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • wegen einer Tat angeklagt worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.

Hinweis: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern können unter anderem wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:

  • Bundestags- und Landtagsabgeordnete
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments
  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Richter oder Richterinnen, Beamtinnen oder Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie dort nicht ehrenamtlich tätig sind
  • Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
  • Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen

Verfahrensablauf

Ein Wahlausschuss beruft Sie aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlichen Richter.
Die Landkreise und kreisfreien Städte erstellen diese Vorschlagslisten.
Sie werden als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter auf fünf Jahre gewählt.

Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl an ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern.
Jede oder jeder von ihnen soll zu höchstens zwö
lf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden.
Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen.
Dazu sind berechtigt:

  • Geistliche und Religionsdienerinnen oder Religionsdiener
  • Schöffinnen, Schöffen und andere ehrenamtliche Richterinnen oder Richter
  • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht tätig gewesen sind
  • Personen ab 67 Jahren
  • Ärztinnen, Ärzte, Krankenpflegerinnen, Krankenpfleger, Hebammen sowie Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter, die keine Apothekerin und keinen Apotheker beschäftigen.

Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie beantragen, von der Übernahme des Amtes befreit zu werden.
Dies ist beispielsweise der Fall bei

  • Gebrechlichkeit,
  • vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder
  • Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder.

Die Entscheidung trifft der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.

Diese umfasst

  • Fahrtkostenersatz,
  • Entschädigung für Aufwand,
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen,
  • Entschädigung für Zeitversäumnis,
  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und
  • Entschädigung für Verdienstausfall.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG):

  • Artikel 97 Absatz 1 Unabhängigkeit der Richter

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

  • § 5 Besetzung und Gliederung der VGe
  • § 9 Besetzung und Gliederung der OVGe
  • § 10 Besetzung und Gliederung des BVerwG
  • §§ 19 bis 34 Ehrenamtliche Richter

Deutsches Richtergesetz (DRiG):

  • § 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
  • § 44a Hindernisse für die Berufungen als ehrenamtlicher Richter
  • § 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
  • § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
  • § 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG):

  • § 13 Eid der ehrenamtlichen Richter
  • § 13a Weitere Voraussetzung für die Berufung der ehrenamtlichen Richter
  • § 14 Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG):

  • § 5 Fahrtkostenersatz
  • § 6 Entschädigung für Aufwand
  • § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
  • § 15 Grundsatz der Entschädigung
  • § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
  • § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
  • § 18 Entschädigung für Verdienstausfall

  • Bürgerservice
    • Bürgerservice von A-Z
    • eBürgerdienste
      • Zentrale Dienste und Bürgerservice
        • Termin online vereinbaren
      • Zählerstandserfassung online
        • Haushaltsplan 2025 Komplettfassung
        • Haushaltsplan 2024
        • Haushaltsplan 2023
    • Onlineformulare
    • Formulare
    • Fundtiere
    • Fundsachen
    • Steuern und Gebühren
  • Wahlen
    • Bundestagswahl 2025
    • Kommunal- und Europawahl 2024
    • Bürgerentscheid
    • Bürgermeisterwahl 2022
    • Bundestagswahl 2021
    • Landtagswahl 2021
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Gemeinderat → Ratsinfo
  • Bauleitpläne
  • Katastrophenschutz
    • Alarmierung über Sirenen
    • Alarmierung über Cell Broadcast
  • Ortsrecht
  • Finanzen
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2025 und Wirtschaftsplan 2025
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2024 und Wirtschaftsplan 2024
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2023 und Wirtschaftsplan 2023
    • Jahresabschlüsse 2021
    • Jahresabschlüsse 2020
    • Jahresabschlüsse 2019 Kernhaushalt und Eigenbetriebe
    • Jahresabschlüsse 2018 Kernhaushalt und Eigenbetriebe, Eröffnungsbilanz 2018
  • Mitarbeiter
  • Kontakt
  • Schaden melden
Search Search

Sprechzeiten

Mo-Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
Termine werden bevorzugt bearbeitet.

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

gemeinde@lauf-schwarzwald.de

Auf einen Blick

  • Aktuelles
  • Lage/Anfahrt
  • Bürgerservice von A-Z
  • Termin online vereinbaren
  • Ihr Kontakt
  • Veranstaltungen
Grafik: Silhouette der Laufer Kirche

Veranstaltungen

  • Seniorenweihnachtsfeier
    14.12.2025
  • Friedenslicht/Lichterfeier der Kolpingfamilie
    14.12.2025
  • Café Kirchturmblick
    15.12.2025
  • Gemeinderatssitzung
    16.12.2025
  • Blutspende DRK
    29.12.2025

Das Wetter in Lauf

Lagekarte

Öffnen Sie Google Maps in einem neuen Fenster

Kontakt

Hauptstraße 70
77886 Lauf

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60
E-Mail: gemeinde@lauf-schwarzwald.de

Öffnungszeiten
Mo.-Fr.: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do.: 14:00 bis 18:00 Uhr

Barrierefreiheit

  Erklärung zur Barrierefreiheit

  Leichte Sprache

© Gemeinde Lauf im Schwarzwald
    • Home
    • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
    • Sitemap
    • Cookie-Historie
    • -ändern
    • -widerrufen
    • Cookie-Richtlinie
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen