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Leistungen der Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation - Befreiung von der Zuzahlung beantragen

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Wenn Sie eine Rehabilitation in Anspruch nehmen, müssen Sie bei stationären Leistungen in der Regel eine Zuzahlung leisten.

Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr, bei einer Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wenn Sie in einem Jahr bereits Rehabilitationsmaßnahmen (auch von der Krankenkasse) in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.

Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, können Sie ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden.

Voraussetzungen

Sie müssen keine Zuzahlung leisten, wenn Sie

  • schon die volle Anzahl an Kalendertagen zugezahlt haben, oder
  • bei der Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt sind, oder
  • Übergangsgeld erhalten, sofern Sie nicht neben dem Übergangsgeld zusätzlich Erwerbseinkommen beziehen, oder
  • Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches erhalten, oder
  • kein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente, Pension) erhalten,
  • eine (ganztägig) ambulante medizinische Rehabilitationsleistung durchführen oder oder
  • Rehabilitationsleistungen für Kinder in Anspruch nehmen, oder
  • eine Präventionsleistung durchführen, oder
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (= berufliche Rehabilitation wie z.B. eine Umschulung) erhalten, oder
  • Ihr monatliches Nettoeinkommen oder Nettoerwerbsersatzeinkommen unter 1.247 Euro liegt, sodass die Zuzahlungen eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen würden.

Sie können beantragen, sich unter bestimmten Voraussetzungen teilweise von der Zuzahlung befreien zu lassen. Beträgt Ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen allein oder zusammen zwischen 1.247 Euro und 1.868,99 Euro , kann der Zuzahlungsbetrag reduziert werden, wenn

  • Sie ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Pflegekind oder ein Stiefkind unter 18 Jahren (nicht Enkel oder Geschwister, auch wenn diese im Haushalt aufgenommen sind) haben oder das Kind ist über 18 und es besteht ein Anspruch auf Kindergeld,
  • Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner nicht erwerbstätig ist, weil
    • er oder sie Sie pflegt oder
    • er oder sie selbst der Pflege bedarf und und kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht

Hinweis: Sie müssen mit Ihrer Ehefrau, Ihrem Ehemann, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner in einem Haushalt leben.

In den genannten Fällen kann die Zuzahlung abhängig vom Nettoeerwerbseinkommen oder Nettoerwerbsersatzeinkommen wie folgt reduziert werden

  • ab 1.247,00 Euro täglich 5,00 Euro
  • ab 1.370,60 Euro täglich 6,00 Euro
  • ab 1.495,20 Euro täglich 7,00 Euro
  • ab 1.619,80 Euro täglich 8,00 Euro
  • ab 1.744,40 Euro täglich 9,00 Euro
  • ab 1.869,00 Euro täglich 10,00 Euro

Die genannten Werte beziehen sich auf das Jahr 2019 und verändern sich jährlich. Fragen Sie bei der Rentenversicherung nach.

Verfahrensablauf

Sie müssen für die Zuzahlungsbefreiung einen schriftlichen Antrag stellen. Ein Formular erhalten Sie zusammen mit der Kostenzusage für die Rehabilitationsleistung oder direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Bei stationären Nach- und Festigungskuren wegen Krebsleidens eines Angehörigen sind die Verhältnisse der versicherten Person ausschlaggebend. In diesem Fall muss der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung von der versicherten Person gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Einkommensnachweise wie z.B.

  • Verdienstbescheinigung
  • Rentenbescheid
  • Bescheid über Arbeitslosengeld/ Arbeitslosengeld II
  • Bescheid über Krankengeld

Frist/Dauer

Reichen Sie den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gleichzeitig mit dem Antrag auf medizinische Rehabilitation ein.

Hinweis: Eine nachträgliche Erstattung der geleisteten Zuzahlung ist möglich.

Kosten/Leistung

keine, gegebenenfalls Portokosten

Rechtsgrundlage

§ 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen)

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