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Heimarbeit - Beschäftigung melden

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Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Bevor Sie erstmalig Aufträge für Heimarbeit erteilen, müssen Sie die Genehmigung der zuständigen Stelle abwarten.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.

Zu den Personen in Heimarbeit zählen:

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  • Hausgewerbetreibende
  • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
  • sonstige gleichgestellte Personen 

Verfahrensablauf

1. Bevor Sie erstmalig Aufträge für Heimarbeit erteilen, müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Angaben der beschäftigten Personen zukommen lassen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
  • Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)

Sie können diese Angaben zum Beispiel per E-Mail oder Telefon übermitteln.

Für die erstmalige Meldung und das Führen der halbjährlich zu aktualisierenden Heimarbeiterlisten, ist in Baden-Württemberg die Online Anwendung "Heimarbeit" der Landesanstalt für Umwelt zu nutzen.

2. Öffnen Sie die Online Anwendung "Heimarbeit" unter dem Link in den vertiefenden Informationen

3. Registrieren Sie sich in der Online Anwendung "Heimarbeit"

 4. Nachdem die zuständige Stelle Ihren Zugang zur Online Anwendung "Heimarbeit" freigeschaltet hat, können Sie für die in Heimarbeit beschäftigten Personen Listen anlegen.

5. Aktualisieren Sie Ihre angelegten Listen halbjährlich direkt in der Online Anwendung "Heimarbeit". Nur in Ausnahmefällen können Sie nach Absprache mit der zuständigen Stelle die Liste in Papierform führen.

Hinweis: Das Fachmodul Heimarbeit steht Ihnen in den Monaten Januar und Juli für die Meldung der Heimarbeiterlisten zur Verfügung. Außerhalb dieser Zeiträume wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Die Heimarbeiterliste müssen Sie halbjährlich elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln:

  • bis spätestens 31. Juli die Heimarbeiterliste für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni (erstes Halbjahr) des laufenden Jahres
  • bis spätestens 31. Januar die Heimarbeiterliste für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember (zweites Halbjahr) des Vorjahres

Kosten/Leistung

keine

Rechtsgrundlage

  • § 2 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Begriffsdefinition)
  • § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Listenführung)
  • § 7 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Mitteilungspflicht)
  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit und über die Führung und Übermittlung von Heimarbeitslisten

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77886 Lauf

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