- Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten oder seiner Stellvertreters
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragten
- Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
- gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
- Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des Gruppen-Geldwäschebeauftragten (zum Beispiel Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen et cetera .) sowie seine Zuverlässigkeit (zum Beispiel in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.