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Bürgerservice von A bis Z

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Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse wegen Geldwäsche beantragen

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Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Sie können sich unter den Voraussetzungen, dass in Ihrem Geschäftsbereich

  1. bestehende konkrete Risiken klar erkennbar sind und
  2. die Risiken verstanden werden,

von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse nicht von der Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit. Die Befreiung kann nur für die Dokumentation erfolgen.

Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen. Lediglich von der regelmäßigen Dokumentationspflicht können Sie befreit werden.

Zu 1. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn zu Ihren Geschäften:

  • keine komplexen Geschäftstätigkeiten gehören,
  • die von Ihnen durchgeführten Transaktionen einen überschaubaren Umfang aufweisen,
  • Ihre Kundenstruktur homogen ist und
  • keine sonstigen risikoerhöhenden Umstände vorliegen.

Zu 2. Von einem hinreichenden Verständnis der konkreten Risiken kann dann ausgegangen werden, wenn sich die von Ihnen getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen) als dem Risiko angemessen darstellen.

Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als:

  1. Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 GwG (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG)
  2. Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), soweit sie die unter § 2 Absatz 1 Nummer 7 GwG fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG)
  3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG)
  4. Immobilienmakler, unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 GwG (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 GwG)
  5. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt und die in § 4 Absatz 5 GwG aufgeführten Schwellenwerte überschritten werden (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG)
  6. Buchmacher im Sinne von § 2 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
  7. Spielbanken (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
  8. Wettvermittlungsstellen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
  9. die Annahmestellen im Sinne der § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
  10. Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) im Sinne der §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
  11. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG)
  12. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie
    • a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
      • aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
      • bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
      • cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
      • dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
      • ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
    • b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
    • c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
    • d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
    • e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen
      (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG)

tätig sind.

  • Berechtigter Vertreter

Antragstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.

  • Klare Erkennbarkeit der Risiken

zum Beispiel Darstellung:

  1. welchen Risiken Ihr Unternehmen ausgesetzt ist und
  2. wie anfällig es für den Missbrauch gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist
  • Hinreichendes Verständnis der Risiken

zum Beispiel Darstellung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten konkreten Risiken

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichteter beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse bei der zuständigen Stelle
  • Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft
  • Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse

Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Ihrem Unternehmensbereich überschaubar und klar erkennbar sind.

Nachweise über Antragsberechtigung

  • ​ Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder
  • ​ Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
  • ​ Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Führungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag, Organigramm)

aktuelle Risikoanalyse

  • Eine nachvollziehbare Darstellung der getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten und bewerteten konkreten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Ihrem Unternehmensbereich.

gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister

  • Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein. ​

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG):

  • § 5 Risikoanalyse

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