Zum Inhalt springen
Lauf im Schwarzwald - mitten in Baden - Willkommen
  • Unsere Gemeinde
    • Grußwort
    • Portrait
    • Geschichte
    • Imagefilm
    • Historisches
    • Ortsplan
  • Rathaus und Politik
    • Bürgerservice
    • Wahlen
    • Öffentliche Bekanntmachungen
    • Gemeinderat → Ratsinfo
    • Bauleitpläne
    • Ortsrecht
    • Finanzen
    • Katastrophenschutz
    • Mitarbeiter
    • Kontakt
    • Schaden melden
  • Wohnen und Leben
    • Einwohnerbefragung 2026
    • Was ich immer mal fragen wollte
    • Kindergärten und Schulen
    • LAUFAZ
    • Senioren
    • Vereine
    • Kirchen
    • Öffentlicher Nahverkehr
    • Bauen in Lauf
    • Glasfaser in Lauf
    • Bodenrichtwerte
    • Laufer Trinkwasserqualität
    • Mindestflurkonzept
  • Kultur und Tourismus
    • Kultur auf der Burg
    • Leonhardusritt
    • Lauf als Erholungsort
    • Unterkünfte und Gastronomie
    • Ausflugsziele in Lauf
    • In der Umgebung
    • Wanderrucksack
    • Partner
    • Laufer Künstler
    • DIES und DAS
  • Aktuelles
    • Aktuelles aus Lauf
    • Veranstaltungen
  • Karriere
  • eBürgerdienste
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Termin online
  • Schaden melden
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Bürgerservice von A bis Z

Vorlesen

Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen

Zurück zur Übersicht

Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.

Voraussetzungen

Sie benötigen eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV für

  • Neufahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt und die einer der folgenden Fahrzeugklassen angehören:
    • M (Pkw, Wohnmobile, Busse)
    • N (Transporter, Lkw, Sattelzugmaschinen)
    • O (Anhänger)

Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für alle anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt, beispielsweise:

  • selbst konstruierte Fahrzeuge, die von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurden
  • Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
  • Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist
    • Fahrzeuge, die länger als 7 Jahren abgemeldet waren
    • Fahrzeuge, an denen Änderungen durch Ein- oder Umbauten vorgenommen wurden

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
  • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
  • Die örtliche Zulassungsstelle erstellt oder ändert die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Teil I (Fahrzeugschein) oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde

Erforderliche Unterlagen

Erteilung einer Einzelgenehmigung

  • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse befugten Technischen Dienstes.
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
  • bei juristischen Personen (Unternehmen): Kopie des Gewerberegisterauszuges
  • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

Erteilung einer Betriebserlaubnis

  • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
  • sofern bereits vorhanden die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein, auch bei vergleichbaren ausländischen Dokumenten
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
  • bei juristischen Personen (Unternehmen): Kopie des Gewerberegisterauszuges
  • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

Frist/Dauer

Keine

Kosten/Leistung

Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt:

  • 39,50 EUR

Für die technischen Abnahmen erheben die befugten Organisationen zusätzliche Entgelte. Informieren Sie sich vorher über die jeweilige Höhe.

Sonstiges

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis beziehungsweise Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.

Die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO gilt nur in Deutschland. Als Nachweis für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).

Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie die entsprechenden für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile im Original oder als Kopie mitführen, beispielsweise

  • die betreffende Betriebserlaubnis,
  • Bauartgenehmigung,
  • Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu
  • einen Auszug dieser Erlaubnis oder Genehmigung


Erfolgt die Abnahme der Änderung auf Grundlage

  • einer Erlaubnis,
  • einer Genehmigung oder
  • eines Teilegutachtens,

müssen die Änderungen nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden. In diesen Fällen müssen Sie einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Wurden die durchgeführten Änderungen in der Zulassungsbescheinigun Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen, entfällt die Pflicht die beschriebenen Unterlagen und Nachweise mitzuführen.

Rechtsgrundlage

Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsvoraussetzung - EG-FGV):

  • § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

  • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
  • § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

  • Bürgerservice
    • Bürgerservice von A-Z
    • eBürgerdienste
      • Zentrale Dienste und Bürgerservice
        • Termin online vereinbaren
      • Zählerstandserfassung online
    • Onlineformulare
    • Formulare
    • Fundtiere
    • Fundsachen
    • Steuern und Gebühren
  • Wahlen
    • Landtagswahl BW 2026
    • Bundestagswahl 2025
    • Kommunal- und Europawahl 2024
    • Bürgerentscheid
    • Bürgermeisterwahl 2022
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Gemeinderat → Ratsinfo
  • Bauleitpläne
  • Katastrophenschutz
    • Alarmierung über Sirenen
    • Alarmierung über Cell Broadcast
    • Leitfaden zur Eigenvorsorge in Krisen- und Katastrophenfällen
  • Ortsrecht
  • Finanzen
    • Haushaltsplan und Wirtschaftsplan 2026
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2025 und Wirtschaftsplan 2025
      • Haushaltsplan 2025 Komplettfassung
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2024 und Wirtschaftsplan 2024
      • Haushaltsplan 2024
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2023 und Wirtschaftsplan 2023
      • Haushaltsplan 2023
    • Jahresabschlüsse 2021
    • Jahresabschlüsse 2020
    • Jahresabschlüsse 2019
    • Jahresabschlüsse 2018, Eröffnungsbilanz 2018
  • Mitarbeiter
  • Kontakt
  • Schaden melden
Search Search

Sprechzeiten

Mo-Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
Termine werden bevorzugt bearbeitet.

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

gemeinde@lauf-schwarzwald.de

Auf einen Blick

  • Aktuelles
  • Lage/Anfahrt
  • Bürgerservice von A-Z
  • Termin online vereinbaren
  • Ihr Kontakt
  • Veranstaltungen
Grafik: Silhouette der Laufer Kirche

Veranstaltungen

  • Vernissage/Bilderausstellung Siegfried Huber
    30.01.2026
  • Winterkonzert der Jungmusiker/innen des MV Lauf
    01.02.2026
  • Vortrag zur Wärmepumpe der Ortenauer Energieagentur
    04.02.2026
  • Miteinander Essen
    05.02.2026
  • Gemeinderatssitzung
    10.02.2026

Das Wetter in Lauf

Lagekarte

Öffnen Sie Google Maps in einem neuen Fenster

Kontakt

Hauptstraße 70
77886 Lauf

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60
E-Mail: gemeinde@lauf-schwarzwald.de

Öffnungszeiten
Mo.-Fr.: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do.: 14:00 bis 18:00 Uhr

Barrierefreiheit

  Erklärung zur Barrierefreiheit

  Leichte Sprache

© Gemeinde Lauf im Schwarzwald
    • Home
    • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
    • Sitemap
    • Cookie-Historie
    • -ändern
    • -widerrufen
    • Cookie-Richtlinie
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen