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Bürgerservice von A bis Z

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Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen

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Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Fahrzeuge reihenweise fertigen möchten. Dann wird Ihnen die Betriebserlaubnis, nach einer auf Ihre Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) benötigen Sie, wenn

  • Sie ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion herstellen,
  • es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt
  • Sie es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert haben oder
  • es sich um ein schon stillgelegtes Fahrzeug handelt, das vor 7 oder mehr Jahren abgemeldet wurde, eine neue Zulassung erhalten soll und Sie keinen Nachweis einer Betriebserlaubnis vorzeigen können.

Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt auf Antrag

  • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder eines zur Prüfung der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.
  • für alle anderen Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes.

Für die Zulassung neuer oder gebrauchter Fahrzeuge, für die Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive Certificate of Conformity (CoC)-Bescheinigung vorliegt, müssen Sie eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug – beispielsweise durch Gasanlageneinbau oder Fahrwerksänderungen – ein Gutachten vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn

  • Sie Änderungen am Fahrzeug vorgenommen haben, die dazu führen, dass
    • die Fahrzeugart geändert wird,
    • durch technische Mängel eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden zu erwarten ist oder
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
  • für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, der Sie jedoch nicht nachgekommen sind.
  • Sie Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet haben.

Wenn Sie ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen daraufhin verbieten, das Fahrzeug weiter zu nutzen und das Kennzeichen entstempeln.

Sie müssen die Betriebserlaubnis dann mitführen, wenn Änderungen erfolgt sind, die nicht im Fahrzeugschein stehen.

Voraussetzungen

Sie benötigen eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV für

  • Neufahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt und die einer der folgenden Fahrzeugklassen angehören:
    • M (Pkw, Wohnmobile, Busse)
    • N (Transporter, Lkw, Sattelzugmaschinen)
    • O (Anhänger)

Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für alle anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt, beispielsweise:

  • selbst konstruierte Fahrzeuge,
  • Fahrzeuge, die von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurden
  • Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
  • Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist
    • Fahrzeuge, die länger als 7 Jahren abgemeldet waren
    • Fahrzeuge, an denen Änderungen durch Ein- oder Umbauten vorgenommen wurden

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
  • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
  • Die örtliche Zulassungsstelle erstellt oder ändert die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Teil I (Fahrzeugschein) oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde

Erforderliche Unterlagen

Erteilung einer Einzelgenehmigung

  • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse befugten Technischen Dienstes.
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
  • bei juristischen Personen (Unternehmen): Kopie des Gewerberegisterauszuges
  • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

Erteilung einer Betriebserlaubnis

  • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
  • sofern bereits vorhanden die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein, auch bei vergleichbaren ausländischen Dokumenten
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
  • bei juristischen Personen (Unternehmen): Kopie des Gewerberegisterauszuges
  • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

Frist/Dauer

Keine

Kosten/Leistung

Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt.

Sonstiges

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis beziehungsweise Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.

Die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO gilt nur in Deutschland. Als Nachweis für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).

Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie die entsprechenden für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile im Original oder als Kopie mitführen, beispielsweise

  • die betreffende Betriebserlaubnis,
  • Bauartgenehmigung,
  • Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu
  • einen Auszug dieser Erlaubnis oder Genehmigung

Erfolgt die Abnahme der Änderung auf Grundlage

  • einer Erlaubnis,
  • einer Genehmigung oder
  • eines Teilegutachtens,

müssen die Änderungen nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden. In diesen Fällen müssen Sie einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Wurden die durchgeführten Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen, entfällt die Pflicht die beschriebenen Unterlagen und Nachweise mitzuführen.

Rechtsgrundlage

Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsvoraussetzung - EG-FGV):

  • § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

  • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
  • § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

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