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Bürgerservice von A bis Z

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Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen

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Wenn Sie bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit erstmals mit explosionsgefährlichen Stoffen, zum Beispiel Schwarz- oder Nitrozellulosepulver oder pyrotechnischen Gegenständen, umgehen oder mit diesen handeln möchten, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten haben oberste Priorität beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im gewerblichen Bereich ist hierfür eine Grundvoraussetzung.

Der gewerbliche Umgang und Verkehr sind bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Dies gilt auch für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2.

Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.

Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (zum Beispiel Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).

Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhaft schließen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Mit dem verknüpften Online-Prozess können Sie die folgenden Anzeigen vornehmen:

  • Verkauf pyrotechnischer Gegenstände (Aufnahme und Beendigung, Änderung von Daten)
  • Betriebsaufnahme (Aufnahme und Einstellung einer Tätigkeit, Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung, Änderung von Daten)

 

Den Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten können Sie hier anzeigen:

Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg

Voraussetzungen

Falls eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz notwendig ist, muss diese vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Im Rahmen dieser Anzeige ist für den Betrieb beziehungsweise jede Zweigstelle eine mit der Leitung beauftragte Person anzugeben.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen angezeigt haben, prüft die zuständige Behörde Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt. Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen werden die folgenden Informationen benötigt:

  • Angaben zur anzeigenden Person,
  • Angaben zu den verantwortlichen Personen,
  • Anschrift/en der Verkaufsstelle/n,
  • Kopie des Personalausweises der anzeigenden Person.

Frist/Dauer

Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden.

Kosten/Leistung

Es gelten die von der jeweils zuständigen Behörde in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

Sonstiges

Die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz genannten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden. Hierzu zählen:

  1. Knallkörper und Knallkörperbatterien,
  2. Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse
  3. Schwärmer und
  4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

Kleine Mengen explosionsgefährlicher Stoffe dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Hierzu ist die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz einzuhalten. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 des Sprengstoffgesetzes.

Rechtsgrundlage

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz (SprengG)

  • § 7 Erlaubnis
  • § 14 Anzeigepflicht
  • § 17 Lagergenehmigung

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

  • Anhang zu § 2
  • Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“

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