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Bürgerservice von A bis Z

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Fahrschulerlaubnis beantragen

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Die Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschüler darf nur in einer anerkannten Fahrschule erfolgen. Hierfür wird eine Fahrschulerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz benötigt.

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden.

Voraussetzungen

Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

  • Sie mindestens 25 Jahre als sind und keine Tatsachen vorliegen, die Sie für das Führen einer Fahrschule unzuverlässig erscheinen lassen,
  • keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass Sie die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) nicht erfüllen können,
  • Sie die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse(n) besitzen, für die Sie die Fahrschulerlaubnis beantragen,
  • Sie mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hauptberuflich als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer tätig waren,
  • Sie an einem Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft mit mindestens 70 Stunden zu jeweils 45 Minuten erfolgreich teilgenommen haben,
  • Sie den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.

Soll die Fahrschulerlaubis für eine juristische Person (beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gelten, muss eine verantwortliche Leitung für die Fahrschule bestimmt werden. Diese verantwortliche Leitung muss insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Voraussetzung des § 29 FahrlG eingehalten werden. Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis, wie Mindestalter, Zuverlässigkeit, Beschäftigung als Fahrlehrerinoder Fahrlehrer, Besitz der Fahrlehrerlaubnis und Teilnahme am Kurs der Fahrschulbetriebswirtschaft müssen durch die verantwortliche Leitung erfüllt werden. Die sachlichen Vorausssetzungen, wie Unterrichtsraum, Lehrmittel und Ausbildungsfahrzeuge müssen durch die Inhaberin oder den Inhaber der künftigen Fahrschule nachgewiesen werden. Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der Fahrschule muss entweder durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung der künftigen Fahrschule berechtigt sein.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der für Sie zuständigen Stelle einen Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis:

  • Sie legen der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vor beziehungsweise haben die entsprechenden Nachweise (wie beispielsweise das Führungszeugnis) beantragt.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle prüfen Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
  • Im Rahmen der Anerkennung werden die Fahrschulräume, Lehrmittel und Ausbildungsfahrzeuge geprüft.
  • Hierzu wird mit Ihnen durch die Behörde beziehungsweise eine beauftragte Person oder Einrichtung ein Termin mit Ihnen vereinbart.
  • Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis erfüllt, erhalten Sie die Fahrschulerlaubnis in schriftlicher Form.

Erforderliche Unterlagen

Im Antrag müssen Sie den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitteilen. Ebenso müssen Sie angeben, für welche Klassen die Fahrschulerlaubnis gelten soll.

Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:

  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Kopie des Fahrlehrerscheins,
  • Unterlagen und Nachweise über IhreTätigkeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer (mindests zweijährige hauptberufliche Beschäftigung)
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgang,
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls durch welche Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde,
  • einen maßstabsgetreuen Plan des Unterrichtsraumes beziehungsweise der Unterrichtsräume inklusive Angaben zur Ausstattung,
  • einen Nachweis über die Nutzungsbrechtigung der geplanten Unterrichtsräume,
  • eine Erklärung, dass die erforderliche Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  • eine Aufstellung über die Art und Anzahl der Ausbildungsfahrzeuge,
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, welcher nicht älter als drei Monate sein darf,
  • eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
  • ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 Bundeszentralregistergesetz (erweitertes Führungszeugnis)) zur Vorlage bei einer Behörde (muss auf dem Rathaus Ihres Wohnsitzes beantragt werden).

Wird die Fahrschulerlaubnis für eine juristische Person beantragt werden folgende Unterlagen zusätzlich benötigt:

  • Kopie des Gesellschaftsvertrages,
  • Auszug aus dem Handelsregister,
  • Führungszeugnisse m Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 Bundeszentralregistergesetz (erweitertes Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jeden Vertreter der juristischen Person,
  • Angaben zur verantwortlichen Leitung der Fahrschule,
  • eine schriftliche Erklärung über die sonstigen beruflichen Verpflichtungen der verantwortlichen Leitung.

Frist/Dauer

Die Fahrschule darf erst ab dem Zeitrpunkt der Erteilung der Fahrschulerlaubnis betrieben werden. Der Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis sollte daher rechtzeitig von der geplanten Eröffnung gestellt werden.

Kosten/Leistung

Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis entstehen Gebühren in Höhe von

102,00 EUR für die Erteilung an eine natürliche Person beziehungsweise 153,00 EUR für die Erteilung an eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft.

Hinzu kommen noch die Kosten für die Abnahme und Überprüfung der Fahrschulräume, der Lehrmittel und Fahrschulfahrzeuge, sowie die Kosten für das Führungszeugnis.

Sonstiges

Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können an weiteren Standorten sogenannte Zweigstellen betreiben. Hierfür ist eine Zweigstellenerlaubnisnach § 27 FahrlG erforderlich.

Rechtsgrundlage

Fahrlehrergesetz (FahrlG):

  • § 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
  • § 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
  • § 22 Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis
  • § 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz:

  • § 3 Unterrichtsräume
  • § 4 Lehrmittel
  • § 5 Lehrfahrzeuge für Fahrschüler

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