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Bürgerservice von A bis Z

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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

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Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

  • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
  • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung,
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

  • Daseinsvorsorge:
    • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
  • Dienstleistungen:
    • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie
  • Freizeitgestaltung:
    • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
    • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

Voraussetzungen

Aus folgenden Gründen können Sie eine Genehmigung beantragen:

  1. Arbeit wegen besonderer Verhältnisse im Handelsgewerbe (§ 13 Absatz 3 Nummer 2a) Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Besondere Verhältnisse im Handelsgewerbe machen einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich (maximal 10 Sonn- und Feiertage in Jahr sind genehmigungsfähig).
  2. Arbeit zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens (§ 13 Absatz 3 Nummer 2b) ArbZG).Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern es erfordern (maximal 5 Sonn- und Feiertage im Jahr sind genehmigungsfähig)
  3. Arbeit wegen Inventur (§ 13 Absatz 3 Nummer 3c) ArbZG). Im eigenen Betrieb muss eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden (maximal 1 Sonntag im Jahr genehmigungsfähig, nicht an Feiertagen möglich.
  4. Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (§ 13 Absatz 4 ArbZG). Chemische, biologische, technische oder physikalische Gründe erfordern einen ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen.
  5. Arbeit zur Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (§ 13 Absatz 5 ArbZG).Trotz weitgehender Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten wird die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt. Grund hierfür sind die längeren Betriebszeiten der Konkurrenz im Ausland. Durch die Genehmigung kann die Beschäftigung gesichert werden.
  6. Antrag auf einen Feststellungsbescheid (§ 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG). Ihre Sonn- und Feiertagsarbeit ist erlaubt und in § 10 ArbZG aufgeführt. Sie wünschen eine Feststellung, dass die Beschäftigung zulässig ist.
  7. Öffentliches Interesse (§ 15 Absatz 2 ArbZG). Wenn Sie für Ihre Tätigkeit ein dringendes öffentliches Interesse geltend machen, kann die Aufsichtsbehörde in diesem Fall weitergehende Ausnahmen zulassen.

Verfahrensablauf

Sie können die Bewilligung für die Sonn- und Feitertagsarbeit schriftlich beantragen.

  • Sie stellen einen formlosen Antrag (schriftlich oder elektronisch).
  • Sie senden diesen an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
  • Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder per Post zusenden.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Für alle Betriebe:
    • Angaben zur Tätigkeit
    • Notwendigkeit der Tätigkeit:
      Bitte geben Sie an, warum die Tätigkeit nur an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden kann und nicht an einem regulären Werktag. Beschreiben Sie, welche Maßnahmen Sie bisher zur Vermeidung der Sonntagsarbeit ergriffen haben.
    • Anzahl der Arbeitnehmenden für die eine Bewilligung erteilt werden soll
    • Ansprechperson im Betrieb mit Kontaktdaten
    • Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)
    • Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, der an einem Sonn- beziehungsweise Feiertag beschäftigt wird, muss dafür an einem Werktag einen Ersatzruhetag haben (§ 11 Absatz 3 ArbZG).
  • Zusätzlich bei Arbeit wegen besonderer Verhältnisse im Handelsgewerbe (§ 13 Absatz 3 Nummer 2a ArbZG):
    • Bitte beschreiben Sie das besondere Verhältnis.
  • Zusätzlich bei Sonn-und Feiertagsarbeit - Arbeit zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens (§ 13 Absatz 3 Nummer 2b ArbZG)
  • Vom Antragsteller soll vorher geprüft werden, ob die Beschäftigung nicht bereits von Gesetzes wegen antragsfrei auf Grund der Regelungen des § 10 Absatz 1 bis 4 ArbZG oder des § 14 ArbZG zugelassen ist. In diesen Fällen ist eine Bewilligung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht notwendig.Bitte stellen Sie ausführlich die Gründe dar. Begründen Sie die Erforderlichkeit der Beschäftigung an Sonn- beziehungsweise Feiertagen, die besonderen Verhältnisse (worin liegen sie) und welcher unverhältnismäßigen Schaden (durch die Nichtbewilligung) entstünde. Es ist nicht nur die Art des Schadens darzustellen und der Höhe nach zu beziffern; der Schaden ist dann unverhätnismäßig, wenn er erheblich über den Verlust hinaus geht, der dem Betrieb durch nicht erfolgte Sonn- und Feiertagsarbeit entsteht (Vermögensschaden, entgangener Gewinn, Kundenverust und so weiter ; er ist vor allem im Verhältnis zu anderen Größen oder Kennzahlen darzustellen, um die behauptete "Unverhältnismäßigkeit" einschätzen zu können.

    Bitte geben Sie an für welche Sonn- und Feiertage Sie für die (den) oben genannte Betriebsstätte, Betriebsteil oder Baustelle in den letzten 365 Tagen vor dem beantragtem Datum Ausnahmebewilligungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 b) ArbZG erhalten haben.
     
  • Zusätzlich bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (§ 13 Absatz 4 Arbeitszeitgesetz ArbZG)
     
    Bitte beschreiben Sie das zum Einsatz kommende Verfahren. Stellen Sie bitte dar, warum der ununterbrochene Fortgang der Arbeit notwendig ist.
  • Zusätzlich bei Arbeit zur Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (§ 13 Absatz 5 ArbZG)
  • Bitte geben Sie an, warum die Tätigkeit nur an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden kann und nicht an einem regulären Werktag. Weisen Sie Ihre weitgehende Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten von 144 Stunden nach.

    Bitte stellen Sie dar, worin die unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit besteht, wie die Konkurrenz im Ausland konkret arbeitet und wie Sie die Arbeitszeit ausgenutzt haben. Stellen Sie dar wie durch die Ausnahmegenehmigung die Beschäftigung gesichert werden kann (Prognosen zur Arbeitsplatzsicherung).

    Zusätzlich bei einem Feststellungsbescheid nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG

    Bitte geben Sie an, auf welche Ausnahme nach § 10 ArbZG Sie sich beziehen.

Frist/Dauer

  • keine
  • Haben Sie einen Antrag gestellt, so sind Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.

Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

  • § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
  • § 15 Absatz 2 Bewilligung, Ermächtigung

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