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Bürgerservice von A bis Z

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Einen Zuschuss beantragen für Schulen in freier Trägerschaft für Berufe des Sozial- und Gesundheitswesens

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Als freier Träger von Schulen, die gemeinnützig arbeiten, können Sie beim Land einen Zuschuss beantragen.

Dies gilt für genehmigte Ersatzschulen beziehungsweise anerkannte Ergänzungsschulen

  • für Berufe des Gesundheitswesens und
  • für Soziale Berufe

in freier Trägerschaft, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.

Die Höhe des Zuschusses errechnet sich für das Förderjahr folgendermaßen: Die Anzahl Ihrer Schüler und Schülerinnen in den förderfähigen Bildungsgängen wird mit dem schultypisch festgelegten Kopfsatz multipliziert. Im Falle der Ersatzschulen wird der Kopfsatz auf der Basis der Kosten berechnet, die an einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehen. 80% der so ermittelten Kosten werden abgedeckt. Als Ergänzungsschulen erhalten Sie Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

Voraussetzungen

  • Eine Förderung setzt voraus, dass
  • es sich um eine Fachschule für Berufe des Gesundheitswesens oder für Soziale Berufe in freier Trägerschaft handelt
  • die Schule als Ersatzschule genehmigt oder als Ergänzungsschule stattlich anerkannt ist
  • in den förderfähigen Bildungsgängen Schüler/innen unterrichtet werden
  • der Unterricht seit mindestens drei Jahren angeboten wird (von der Wartefrist kann zum Beispiel abgesehen werden, wenn eine Schule lediglich um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird)
  • t gemeinnützig gearbeitet wird.

Folgende Bildungsgänge werden gefördert:

  • Ersatzschulen: Diätassistenz, Logopädie, Medizinisch-technische-Assistenzberufe und Medizinische Technologie, Physiotherapie (Schulen für Berufe des Gesundheitswesens); Alltagsbetreuung, Altenpflege (auslaufend), Altenpflegehilfe (ein -und zweijährig), Arbeitserziehung, Haus- und Familienpflege, Heilerziehungsassistenz, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Jugend- und Heimerziehung (Schulen für Soziale Berufe)
  • Ergänzungsschulen (Vollzeit): Ergotherapie, Masseur und Masseurin, und medizinische Bademeister und Bademeisterin, Podologie (Schulen für Berufe des Gesundheitswesens)

Verfahrensablauf

Als förderberechtigter Träger können Sie den Zuschuss jährlich beantragen. Bitte stellen Sie für jeden Bildungsgang einen separaten Antrag.

Die erforderlichen Informationen für Ihren Antrag erhalten Sie im Dezember vor dem Förderjahr von Ihrer zuständigen Behörde.

Hat Ihre Förderbehörde die eingegangenen Antragsunterlagen im Frühjar geprüft, bewilligt sie eine vorläufige Fördersumme. Diese basiert auf der Förderung des Vorjahres und berücksichtigt die vorläufig gültigen Kopfsätze. Ein großer Teil der Fördersumme wird in monatlichen Raten bis November als Abschlagszahlung ausgezahlt. Raten, die vor der Bestandskraft des Bescheids fällig geworden sind, werden als Einmalzahlung nachgeholt.

Anhand dieser Zahl erstellt die Förderbehörde bis Ende November/Anfang Dezember den abschließenden Bescheid und berechnet die endgültige Fördersumme. Auf diese endgültige Fördersumme werden die bereits geleisteten monatlichen Zahlungen und eine Pauschale für urheberrechtliche Ansprüche angerechnet. Die Auszahlung erfolgt in der Regel im Dezember, sofern die endgültige Fördersumme die bereits bis November ausgezahlten Abschlagszahlungen übersteigt.

Übersteigt die Summe der bereits ausgezahlten Abschlagszahlungen die endgültige Fördersumme, ist der überzahlte Betrag durch den Schulträger zurückzuerstatten. Nähere Informationen finden Sie in dem Bescheid. Zur Beschleunigung der Auszahlung kann der Schulträger der zustänbdigen Förderbehörde eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung übermitteln. Das entsprechende Formular wird zusammen mit dem Bescheid übersandt.

Erforderliche Unterlagen

  • Schülerzahlen je Kurs und Klasse (mit genauer Kursbezeichnung und mit Beginn und Ende der Kurse)
  • Bescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung (AO) (hat die ehemaligen vorläufigen Gemeinnützigkeitsbescheinigungen abgelöst)
  • Kosten- und Finanzierungsplan (nur für Ergänzungsschulen erforderlich)
  • Auszug der Amtlichen Schulstatistik: „Übersicht 3 -Verzeichnis der Kurse und Klassen“ (unmittelbar nach dem jährlichen Stichtag im Oktober)
  • Verwendungsnachweis, ausgefüllt und unterschrieben (im Folgejahr, nur für Ergänzungsschulen erforderlich, das Formular liegt dem Bewilligungsbescheid bei)

Frist/Dauer

Ihre ausgefüllten Antragsunterlagen müssen Sie bis Ende Januar bei Ihrer Förderbehörde einreichen. Die genaue Antragsfrist finden Sie in den Informationen, die Ihnen Ihre Förderbehörde gesandt hat. Die Antragsfrist kann sich unterscheiden, je nach Regierungsbezirk und Kalenderjahr. Im Regierungsbezirk Tübingen muss der Antrag bis zum 15. November des Vorjahres gestellt sein.

Bis Ende Oktober des laufenden Förderjahres teilen Sie als Schulträger Ihrer zuständigen Förderbehörde die genaue Zahl der Schüler und Schülerinnen mit, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergibt. Der Stichtag liegt immer im Oktober, variiert allerdings im Datum von Jahr zu Jahr).

Im Folgejahr legt der Schulträger den Verwendungsnachweis für das vorherige Kalenderjahr vor. Über die Frist entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Förderung gewährt wird (nur für Ergänzungsschulen erforderlich).

Kosten/Leistung

Keine

Sonstiges

Alle Unterlagen können als Scan per E-Mail an die Förderbehörde übersendet werden.

Rechtsgrundlage

Privatschulgesetz (PSchG)

Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG)

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV) des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO)

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