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Bürgerservice von A bis Z

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Kommunaler Straßenbau - Förderung beantragen nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz

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Durch das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) werden Vorhaben in den Bereichen öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Rad- und Fußverkehr und Straßenbau, Maßnahmen des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung von Lebensräumen sowie die Errichtung von Schnittstellen des Güterverkehrs gefördert.

Ziel ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität.

Zuwendungsempfänger: Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse

Höhe und Umfang der Förderung:

  • bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten.
  • Bei folgenden Vorhaben kann eine erhöhte Förderung in Höhe vonbis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt werden:
    • Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
    • Vorhaben zur Errichtung von Ladeinfrastruktur
    • Vorhaben, die einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten
  • Welche Kosten zuwendungsfähig sind, ist in der Verwaltungsvorschrift zum LGVFG geregelt; für Planungskosten mit Vorhabenbezug wird eine Planungskostenpauschale gewährt.
  • Die Planungskostenpauschale beträgt 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Der Fördersatz, der auf diese Pauschale angewandt wird, entspricht jeweils dem Fördersatz für die Investitionskosten.
  • Bei erheblichen Kostensteigerungen in Härtefällen ist eine Nachbewilligung möglich.

Voraussetzungen

Zuschüsse werden gewährt für Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, insbesondere Zweckverbände und - bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen; öffentliche Unternehmen (Unternehmen mit Kapitalanteil von mehr als 50 Prozent von Gebietskörperschaften) und kommunale Eigenbetriebe.

Verfahrensablauf

  • Für eine Förderung muss das Vorhaben zunächst in ein vom Verkehrsministerium jährlich aufgestelltes Förderprogramm aufgenommen worden sein. Anmeldefrist für die Aufnahme beim zuständigen Regierungspräsidium ist der 31.10. jeden Jahres. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer unterjährigen Programmaufnahme.
  • Nach Aufnahme in das Landesprogramm kann innerhalb von drei Jahren ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Der Programmanmeldung sind folgende Unterlagen beizugügen:

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte

Lage- und Höhenplan

Straßenquerschnitt (Regelausbildung im Maßstab 1: 50)

- Kostenschätzung (in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. S. 2636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

- HOAI, Leistungsphase (Lph. 2) – Vorplanung)

- Übersicht zur beabsichtigten Finanzierung mit voraussichtlichem Baubeginn und Bauende

- Sicherheitsaudit gemäß Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS) einschließlich der dazugehörigen Stellungnahme, sonstige Pläne von förderrelevanter Bedeutung

- Ergänzende Unterlagen zum Klimacheck, sofern für die beantragte Maßnahme die Pflicht zur Durchführung eines Klimachecks besteht (vergleich Abschnitt A, Nummer IV. 2.3).

Die Bewilligungsstelle kann weitere Planunterlagen beziehungsweise Gutachten anfordern . Bei Vorhaben nach Abschnitt B, Nummer I. 1.12 ist die geplante Brückenmodernisierungsmaßnahme zur Anmeldung für die Programmaufnahme in Anlehnung an die Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für Ingenieurbauten (RABING) darzustellen und zu beschreiben.

Frist/Dauer

bis spätestens 31.10. des Vorjahres

In begründeten Einzelfällen sind Aufnahmen in das Förderprogramm auch das Jahr über möglich.

Kosten/Leistung

Keine

Sonstiges

Die Zuwendungen werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen gewährt.
Sie haben keinen Rechtsanspruch, dass Ihnen die Zuwendungen gewährt werden.

Rechtsgrundlage

Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - LGVFG)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr zur Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VwV-LGVFG)

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO):

  • § 23 Zuwendungen
  • § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgenständen

Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO)

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