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Entschädigung bei Absonderung oder Tätigkeitsverbot beantragen

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Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne/Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots erlitten haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Pflicht zur Quarantäne/Absonderung muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet worden sein oder sich aus einer Rechtsverordnung ergeben, z. B. Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.

Seit dem 1. März 2023 in Baden-Württemberg keine durch Verordnung der Landesregierung oder des Sozialministeriums angeordneten entschädigungsfähigen Maßnahmen mehr bestehen. Für Zeiträume ab dem 1. März 2023 kann daher nur dann eine Entschädigung beantragt werden, soweit die zuständige Stelle persönlich Ihnen gegenüber eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet hat und die übrigen Voraussetzung des § 56 IfSG vorliegen.

Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 1. März 2023 ist selbstverständlich weiterhin möglich. Hier gilt wie bisher eine Antragsfrist von zwei Jahren für die Antragstellung.

Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.

Höhe der Entschädigung:

  • 1. bis 6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
  • ab der 7. Woche: 67% des entstandenen Verdienstausfalls

Für Arbeitgeber:

Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle die gezahlten Entschädigungen für Ihre Angestellten:

  • bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge;
  • bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Für Selbständige:

Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle:

  • Verdienstausfall und Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang für den maßgeblichen Zeitraum.

Voraussetzungen

  • Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes beziehungsweise einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:

  • für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
  • für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
  • bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB)
  • bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
  • wenn die Möglichkeit bestand, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen, z. B. im Homeoffice
  • bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung

Verfahrensablauf

Eine Antragstellung ist in der Regel nur online möglich.

Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.

Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:

  • Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
  • Bei Arbeitgebern:
    Arbeitgeber können sich die an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlte Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam stellen.
  • Bei Selbstständigen:
    Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt. Die Auszahlung der Entschädigungsleistung erfolgt durch die Landesoberkasse BW und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung.

Erforderliche Unterlagen

Arbeitgeber

  • Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  • Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  • Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
  • Krankenscheine/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankschreibung
  • Ggf. Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
  • Nachweis über den Impfstatus bzw. medizinische Kontraindikation
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne. Falls keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden, halten Sie bitte zum Nachweis den entsprechenden positiven PCR- oder Schnelltest-Nachweis bereit, welcher die Absonderung/das Tätigkeitsverbot begründet.

Selbstständige

  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
  • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Krankenscheine/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankschreibung
  • Nachweis über den Impfstatus bzw. medizinische Kontraindikation
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne. Falls keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden, halten Sie bitte zum Nachweis den entsprechenden positiven PCR- oder Schnelltest-Nachweis bereit, welcher die Absonderung/das Tätigkeitsverbot begründet.

Bevollmächtigte

  • Falls der Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbständigen gestellt wird (z. B. als Steuerberater), reichen Sie bitte eine Vollmacht mit ein.

Frist/Dauer

innerhalb von 2 Jahren ab dem Anfang des Tätigkeitsverbotes oder dem Ende der Quarantäne

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum des Antrages bei der zuständigen Behörde.

Kosten/Leistung

Kosten und Gebühren können im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anfallen.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz:

  • § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
  • § 30 Absonderung
  • § 56 ff. Entschädigung

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch:

  • § 47 Abs. 1 Krankengeld

Berufsbildungsgesetz:

  • § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b Fortzahlung der Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch:

  • § 616 Vorübergehende Verhinderung

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