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Bürgerservice von A bis Z

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Beschwerde bei Lärm- oder Geruchsemissionen von Gewerbebetrieben einreichen

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Sie wohnen in der Nähe von Industrie- oder Gewerbebetrieben und fühlen sich durch deren Schall- und Geruchsemissionen gestört?

In solchen Fällen können Sie sich an die für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörden wenden. Dort erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen und auch über Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation.

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an die zuständige Stelle.

Machen Sie möglichst genaue Angaben zu folgenden Punkten:

  • Name des Betriebs
  • Zeit der Belästigung (zum Beispiel "Es ist gegen ... Uhr besonders laut.")
  • Art der Belästigung (zum Beispiel "Es riecht wie ...")

Die zuständige Behörde prüft Ihre Beschwerde und veranlasst gegebenenfalls Maßnahmen gegenüber dem Verursacher zur Verbesserung.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

in den meisten Fällen: keine

Hinweis: Entstehen bei den Ermittlungen mehr als geringfügige Kosten, kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben. Die Behörde informiert Sie darüber.

Sonstiges

Je genauer Ihre Beschreibung ist, desto einfacher und schneller kann die Behörde bei den jeweiligen Betrieben ermitteln beziehungsweise die Situation einschätzen.

Rechtsgrundlage

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • § 52 Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten

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Kontakt

Hauptstraße 70
77886 Lauf

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60
E-Mail: gemeinde@lauf-schwarzwald.de

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Di.: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do.: 14:00 bis 18:00 Uhr

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