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Bürgerservice von A bis Z

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Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)

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Sie wollen Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen?
Dann müssen Sie es abmelden.
Mit der Abmeldung endet Ihre Steuer- und Versicherungspflicht.
Sie dürfen danach mit dem Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und es nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort in einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie von der Zulassungsbehörde mit den ungestempelten Kennzeichen noch zurückfahren:

  • innerhalb desselben Tages (bis spätestens 24:00 Uhr) und
  • nur innerhalb von Deutschland und
  • auf direktem Weg.

Dies gilt nur, wenn

  • das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und
  • zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung noch Versicherungsschutz besteht und
  • die Kennzeichen nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet werden.

Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

Hinweise:

  • Klären Sie vorab mit Ihrer Versicherung, ob das Fahrzeug für die Rückfahrt noch versichert ist.
  • Sobald Sie die Sicherheitscodes auf den Kennzeichen und die entsprechende Markierung auf der Zulassungsbescheinigung I (früher: Fahrzeugschein) freigelegt haben, dürfen Sie nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
    Wenn Sie dagegen verstoßen, handeln Sie or
    dnungswidrig. Sie erhalten nach abschließender Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde einen Bescheid über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges.
  • Beachten Sie, dass im Fall der Außerbetriebsetzung das mitgenommene Kennzeichen aus einem anderen Zulassungsbezirk automatisch wieder an diesen zurückgeht.
    Sie können dieses Kennzeichen dann nicht mehr weiter an I
    hrem Fahrzeug verwenden.

Voraussetzungen

  • bei Verschrottung: Verwertungsnachweis von Ihrer Autoverwertung. Diese bestätigt die fachgerechte Entsorgung des Fahrzeugs.
  • bei Verbleib Ihres Fahrzeugs: formlose Erklärung

Internetbasierte Außerbetriebsetzung ab 1. Januar 2015:

Seit 1. Januar 2015 haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb zu setzen,

  • wenn Sie im Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) sind,
  • für Ihr Fahrzeug bereits eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I inklusive Sicherheitsmerkmale) ausgestellt wurde und
  • auf den Kennzeichen des Fahrzeugs die neuen Stempelplaketten (inklusive Sicherheitscodes) angebracht sind.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort außer Betrieb setzen:

Sie oder eine bevollmächtigte Person müssen

  • die Abmeldung bei einer Zulassungsbehörde persönlich anzeigen und
  • die Kennzeichen und
  • die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Die Zulassungsbehörde entfernt die Plaketten von den Kennzeichen Ihres Fahrzeugs (Außerbetriebsetzung).
Sie vermerkt das Datum auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein). Sie erhalten die entstempelten Kennzeichenschilder und die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) zurück. Wenn Sie die Kennzeichen später erneut verwenden möchten, können Sie diese für eine bestimmte Zeit reservieren lassen. Eine Reservierung ist kostenpflichtig.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen:

  • Sie legen die verdeckten Sicherheitscodes auf den Stempelplaketten der Kennzeichen frei.
  • Sie notieren sich den jeweils sichtbaren Sicherheitscode und den Sicherheitscode auf der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I oder scannen diese als QR-Code ein.
  • Mit dem neuen Personalausweises (nPA) bestätigen Sie Ihre Identität.
  • Sie bezahlen die Gebühr für die internetbasierte Außerbetriebsetzung mittels e-Payment-System.
  • Nachdem Sie den Vorgang abgeschlossen haben, werden die Daten an die zuständige Zulassungsbehörde übermittelt und Sie erhalten nach der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde von dort den Bescheid über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs. Wenn Sie im Online-Verfahren ein Konto angegeben haben, geht Ihnen der Bescheid per De-Mail zu, ansonsten per Post.

Die Zulassungsstelle informiert die Zollverwaltung als steuerverwaltende Stelle und Ihre Versicherung, dass Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben. 

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vor Ort in der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • bei Verschrottung zusätzlich: Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • bei Verbleib wie zum Beispiel Entsorgung im Ausland oder Weiternutzung als Oldtimer: Erklärung über den Verbleib 

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I inklusive Sicherheitsmerkmale
  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Sicherheitscodes der Stempelplaketten
  • Neuer Personalausweis (nPA)
  • Teilnahme am E-Payment-System

Kosten/Leistung

Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 5,70

Hinweis: Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug persönlich vor Ort bei einer anderen als der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde abmelden, müssen Sie eine erhöhte Gebühr zahlen.

Rechtsgrundlage

  • § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Außerbetriebsetzung)
  • § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Verwertungsnachweis)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

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Fax: 07841 2006-60

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