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Bürgerservice von A bis Z

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Lohnsteuerermäßigung beantragen

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Manche Ausgaben können Ihre Einkommensteuer mindern. Das Finanzamt berücksichtigt sie nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bei der Einkommensteuerveranlagung.

Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, können Sie vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bilden lassen.

Hinweis: Durch diese Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.

Für folgende Aufwendungen kommt ein Freibetrag in Betracht:

    • Werbungskosten aus der Arbeitnehmertätigkeit, wenn diese den Pauschbetrag von 1.230 Euro überschreiten, beispielweise:
      • Arbeitsmittel (zum Beispiel Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung)
      • Reisekosten (zum Beispiel Fahrt-, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit), soweit diese nicht von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden
      • Fahrten zur Arbeit (sogenannte Entfernungspauschale)
      • Tagespauschale bei beruflicher Tätigkeit im Homeoffice/häusliches Arbeitszimmer
    • Sonderausgaben
      • Beiträge
        • an eine ausländische Basiskranken- und Pflegeversicherung
        • an Selbsthilfeeinrichtungen/Solidargemeinschaften i. S. d. § 176 SGB V
        • zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)

ein ggf. vom Arbeitgeber gezahlter, nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Zuschuss ist abzuziehen:

  • Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, zum Beispiel:
    • Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, an Lebenspartner nach einer Auflösung der Lebenspartnerschaft oder den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner
    • unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen sowie Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs und Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
    • gezahlte Kirchensteuer in bestimmten Fällen
    • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 EUR im Jahr
    • nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten in Höhe von 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR je Kind, das zum Haushalt gehört
  • Außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel:
    • Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes in der Berufsausbildung
    • Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige
    • Behinderten-Pauschbetrag
  • Sonstige Freibeträge, zum Beispiel negative Einkünfte aus:
    • Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
    • Verluste aus einem vermieteten Objekt. Den Freibetrag können Sie erstmals in dem Kalenderjahr berücksichtigen lassen, der auf die Anschaffung oder Fertigstellung des vermieteten Objekts folgt.
  • in Ausnahmefällen: Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Wenn ein Freibetrag als ELStAM gebildet wurde, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen, wenn Sie eine bestimmte Arbeitslohngrenze überschritten haben.

Die Arbeitslohngrenze errechnet sich als Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten/Lebenspartnern werden der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt. Das Bundesministerium der Finanzen wird auf dessen Internetseite die neuen Arbeitslohngrenzen für die einzelnen Kalenderjahre bereitstellen.

Ein Pflichtveranlagungsgrund liegt nicht vor, wenn nur der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt worden ist.

Voraussetzungen

Ihre Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen insgesamt höher als 600 Euro sein.

Die Bildung des Behinderten-Pauschbetrags als ELStAM ist von dieser Antragsgrenze unabhängig.

Hinweis: Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der zum Beispiel den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigt. Verheiratete oder in einer Lebensgemeinschaft lebende Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen beziehungsweise die abziehbaren Beträge beider Partner zusammen mehr als 600 Euro betragen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Lohnsteuerermäßigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Beantragen Sie erstmals beim Finanzamt einen Freibetrag für das Kalenderjahr 2026 oder möchten Sie einen im Verhältnis zum Kalenderjahr 2025 erhöhten Freibetrag haben, verwenden Sie das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die entsprechenden Anlagen.
  • Beantragen Sie 2026 höchstens den Freibetrag, der schon für das Kalenderjahr 2025 ermittelt wurde, verwenden Sie den nur den Hauptvordruck und die Anlage Vereinfachter Antrag / Sonstiges.

Zur Beantragung eines Freibetrages steht Ihnen neben dem Hauptvordruck verschiedene Anlagen zur Verfügung:

  • Anlage Werbungskosten
  • Anlage Kinder
  • Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
  • Anlage Hauhaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen

Sie können einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auch elektonisch unter Mein ELSTER beantragen, wenn Sie dort registriert sind.

Sie können einen Freibetrag für zwei Kalenderjahre beantragen. Ändern sich die Verhältnisse für den Freibetrag zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, das dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.

Hinweis: Ein Faktor bei der Steuerklasse IV kann nun ebenfalls für zwei Jahre berücksichtigt werden.

Aufteilung der Freibeträge

Werbungskosten können nur bei der Person berücksichtigt werden, bei der sie entstanden sind. Wenn der Freibetrag im Übrigen anders als je zur
Hälfte auf die Ehegatten/Lebenspartner(innen) aufgeteilt werden soll, dann geben Sie bitte das Aufteilungsverhältnisauf der Anlage "Vereinfachter Antrag/Sonstiges" an.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Antragsgrund können zusätzliche Nachweise für die Aufwendungen oder gesonderte Erläuterungen erforderlich sein.

Frist/Dauer

Für das laufende Kalenderjahr: bis zum 30. November

Kosten/Leistung

Keine

Sonstiges

Nutzen Sie zum Ausfüllen der Formulare die Anleitung.

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • § 9 Werbungskosten
  • § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
  • § 10 Sonderausgaben
  • § 33 Außergewöhnliche Belastungen
  • § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmal
  • § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
  • § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

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