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Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen

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Wenn Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum begründen wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.

Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer

  • eine Teilungserklärung beim Grundbuchamt abgeben oder
  • einen Teilungsvertrag abschließen.

Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.

Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.

Voraussetzungen

Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen in sich abgeschlossen sein. Das müssen Sie der Baubehörde nachweisen durch

  • einen Aufteilungsplan und
  • eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Die Teilungserklärung des Eigentümers muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum muss notariell beurkundet sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel wird die Eintragung aber von der Notarin oder dem Notar veranlasst, die oder der die Teilungserklärung beglaubigt beziehungsweise den Teilungsvertrag beurkundet hat.

Das Grundbuchamt legt dann Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbücher an. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die das Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) anlegt. Hier trägt es ein:

  • den Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
  • das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum

Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften notariell oder anwaltlich beraten.

Erforderliche Unterlagen

  • Teilungserklärung oder Teilungsvertrag
  • Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

 

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

  • Für das Beurkundungsverfahren einer Teilungserklärung: der halbe Gebührensatz
  • Für das Beurkundungsverfahren eines Teilungsvertrags: der zweifache Gebührensatz
  • Für die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen: der einfache Gebührensatz

Die konkrete Gebühr errechnet sich ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung.

Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks. Dies gilt auch bei einem noch zu errichtenden Bauwerk.

Weitere Informationen und Beispiele finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
  • § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
  • § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
  • § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
  • § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
  • § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
  • § 19 Grundbuchordnung (GBO) (Bewilligungsgrundsatz)
  • § 20 Grundbuchordnung (GBO) (Einigungsgrundsatz)
  • § 29 Grundbuchordnung (GBO) (Form des Nachweises)
  • § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Gebührenstaffelung)
  • § 42 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Wohnungs- und Teileigentum)
  • Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummern 21201 oder 21100 und Nummer 14112

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