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Markscheider - Anerkennung beantragen

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Sie möchten Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind, in Baden-Württemberg ausüben?

Dafür benötigen Sie eine Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.

Verfügen Sie über eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation, müssen Sie prüfen lassen, ob diese den Voraussetzungen zur Anerkennung entspricht. 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

  • Sie besitzen die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach.
  • Sie haben die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche
    • Zuverlässigkeit und
    • körperliche und geistige Eignung.
  • Sie sind jünger als 70 Jahre.

Hinweis: Die erforderliche Zuverlässigkeit haben Sie beispielsweise nicht, wenn Sie

  • entmündigt sind oder
  • aufgrund gerichtlicher Anordnung nur beschränkt über Ihr Vermögen verfügen können.

Körperlich beziehungsweise geistig ungeeignet sind Sie beispielsweise, wenn Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer geistigen Schwäche dauerhaft unfähig sind, markscheiderische Tätigkeiten auszuüben.

Sie haben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheiderin oder Markscheider abgelegt?

Dann kann die Anerkennung erfolgen, wenn die Ausbildung und Prüfung der Art und dem Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und das Umweltministerium dies bestätigt.
Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.
Fügen Sie dem Antrag auf Anerkennung die unten aufgeführten Unterlagen für die Bewertung der Gleichwertigkeit bei.

Falls Ausbildung und Prüfung nicht gleichwertig sind, können für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider eine ergänzende Ausbildung und das Ablegen einer Zusatzprüfung verlangt werden.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider müssen Sie schriftlich bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle beantragen. Sie müssen den Antrag handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.

Bei antragstellenden Personen mit ausländischem Berufsabschluss muss das Umweltministerium die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation bestätigen. Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.
Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen Ihrem Antrag auf Anerkennung bei.
Sie bekommen über den Eingang binnen eines Monats eine Empfangsbestätigung.

Sie können vom Umweltministerium auf Antrag auch einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit erhalten.

Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde.
Die zuständige Stelle trägt Sie in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis ein. Darin sind Namen und Anschriften der Niederlassungen der
anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider vermerkt.

Erforderliche Unterlagen

Fügen Sie Ihrem Antrag bei:

  • Lebenslauf
  • Nachweis über die erforderliche Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
    • wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheiderin oder Markscheider abgelegt haben: Gleichwertigkeit der entsprechenden Ausbildung außerhalb Deutschlands; die Bewertung erfolgt durch das Umweltministerium innerhalb des Verfahrens (erforderliche Unterlagen siehe unten)
  • ärztliches Zeugnis
    • bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR):
      • ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder
      • eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Gesundheit
  • Erklärung, dass Sie bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt haben
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
  • Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung mit allen Zweig- und Außenstellen

Hinweis: Die zuständige Stelle kann unter Umständen auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.

 

Zusätzlich bei Antragstellern/Antragstellerinnen mit ausländischem Berufsabschluss zur Bestätigung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation:

Für die Bewertung der Gleichwertig sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
  2. ein Identitätsnachweis
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  5. soweit vorhanden eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs gestellt wurde, sowie ein gegebenenfalls erteilter Bescheid

Hinweis: Legen Sie die Unterlagen 2 bis 6 in Form von Kopien vor oder übermitteln Sie diese elektronisch. Legen Sie von den Unterlagen 3 bis 5 Übersetzungen in deutscher Sprache vor. Darüber hinaus können von den Unterlagen nach 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangt werden.
Sie müssen die Übersetzungen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen lassen.

Darüber hinaus können gegebenenfalls weitere erforderliche Informationen angefordert werden.

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

EUR 125,00 - 300,00

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

  • § 64 Absatz 1 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG) (Markscheider)
  • Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (MarkschG BW)
  • § 3 Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (MarkschG BW) (Antrag)

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