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Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft - Anerkennung beantragen

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Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen von Abfall- und Bodenproben auf der Grundlage einzelner Rechtsverordnungen durchführen möchten, benötigen in diesen Bereichen die Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft.

Die Anerkennung ist für Untersuchungen nach folgenden Rechtsverordnungen möglich:

  • Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  • Altholzverordnung (AltholzV)

Sie können die Anerkennung für einzelne oder für alle Bereiche erhalten.

Voraussetzungen

Für die Anerkennung als Untersuchungsstelle müssen bestimmte personelle, organisatorische und gerätetechnische Voraussetzungen vorliegen.

Personelle Voraussetzungen

  • Die Leitung der Untersuchungsstelle muss
    • fachlich qualifiziert sein und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der chemischen Analytik aufweisen.
      Als fachliche Eignung zählt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie, Lebensmittelchemie oder vergleichbarer Fachrichtungen (zum Beispiel Physik, Biologie, Geologie).
    • eine ausreichend qualifizierte Vertretung haben.
      Die Laborleitung oder deren Vertretung muss ganztägig wahrgenommen werden.
  • Das weitere Personal muss ausreichend qualifiziert sein (zum Beispiel Chemieingenieure und Chemieingenieurinnen, Chemielaboranten und Chemielaborantinnen oder vergleichbare Ausbildungen).
    Die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richtet sich nach dem Aufgabengebiet. Es sollten jedoch mindestens drei Beschäftigte hauptberuflich beschäftigt sein.

Organisatorische Voraussetzungen

  • Die Untersuchungsstelle muss ein Qualitätsmanagement-Handbuch nach DIN EN ISO/IEC 17025 führen. Sie muss einen Kompetenznachweis erbringen und ihre Unabhängigkeit erklären.
  • Das Personal muss seine Aufgaben und Pflichten, besonders im Hinblick auf die Qualitätssicherung, kennen.
  • Eine oder mehrere Personen müssen für die Durchführung und Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich sein.
  • Die Untersuchungsstelle muss schriftliche Unterlagen über die Organisation und die Zuständigkeiten führen und ständig aktuell halten. Das Personal muss jederzeit über die Unterlagen verfügen können.
  • Die Untersuchungsstelle führt in der Regel die Probenahme durch. In Ausnahmefällen können andere Untersuchungsstellen oder externe Probenehmer beauftragt werden.

Gerätetechnische Voraussetzungen

  • Die Untersuchungsstelle muss über eine allgemeine Laborausstattung verfügen.
  • Die gerätetechnische Ausstattung muss eine einwandfreie Durchführung der Untersuchungen sowie die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisten.
  • Die Geräte benötigen eine regelmäßige Wartung und Kalibrierung. Aufzeichnungen über die Wartung und Kalibrierung muss die Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
  • Die anfallenden Abfälle und Abwässer muss die Untersuchungsstelle ordnungsgemäß entsorgen sowie die Abluft reinigen.

Tipp: Ausführliche Informationen und Beschreibungen zu den Voraussetzungen und den Pflichten der Untersuchungsstellen finden Sie unter "Anerkennung von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft" auf den Seiten der LUBW.

Verfahrensablauf

Der Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. Die Anerkennung ist widerruflich. Die Untersuchungsaufgabe, für die eine Zulassung erfolgen soll, ist im Antrag zu benennen.
Das Antragsformular sowie weitere für die Antragstellung erforderliche Unterlagen (Verpflichtungserklärung, Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung) können formlos unter der E-Mail-Adresse Post-ASUS@lubw.bwl.de angefordert oder hier heruntergeladen werden.

Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und bestätigt anschließend den Antragseingang schriftlich oder per E-Mail. Bei fehlenden Unterlagen fordert die zuständige Stelle die Nachreichung binnen angemessener Frist. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die zuständige Stelle die Anerkennung durch Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Zur Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft sind folgende Unterlagen bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg einzureichen:

  • Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsbescheid, Akkreditierungsurkunde sowie der letzte Begutachtungsbericht)
  • Antragsformular
  • Verpflichtungserklärung (Vordruck der zuständigen Stelle im Internet)
  • Einverständnis in die Speicherung und Verarbeitung personenbezogender Daten (erfolgt mit dem Antragsformular)
  • Lebensläufe und Führungszeugnisse von Laborleitung und stellvertretender Laborleitung
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Verfahrensliste
  • aktuelles Organigramm

Hinweis:Bei einer Verlängerung der Anerkennung sind dem Antrag - sofern sichergestellt ist, dass die der LUBW aus dem Erstantrag vorliegenden Unterlagen auf dem aktuellen Stand sind - nur noch die Verfahrensliste und die Verpflichtungserklärung beizufügen.

Frist/Dauer

Die Anerkennung endet spätestens nach 5 Jahren. Anerkennungen können auf Antrag verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist spätestens 3 Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (Erstantrag, Änderungsantrag und Verlängerungsantrag) hat die LUBW eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten.

Kosten/Leistung

Für die Anerkennung, die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags, die Verlängerung und den Widerruf einer Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben. Die Gebühr wird gemäß §§ 4 und 7 Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in Verbindung mit Nummer 10.1 der Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natürschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) vom 01. Dezember 2006 (GBl. Nr. 15, S. 387) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

Sonstiges

Laboratorien, die eine Anerkennung erhalten haben, müssen regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) teilnehmen.
Die teilnahmepflichtigen Ringversuche gibt die LUBW jeweils zu Beginn des Jahres bekannt.

Die Anerkennung gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie aber jederzeit widerrufen.
Für Laboratorien, die ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung nachweisen, gilt die Anerkennung bis zum Ablauf der Akkreditierung.

Rechtsgrundlage

Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz- KrWG):

  • § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
  • § 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme

Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)

Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung -AltholzV)

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz -LKreiWiG):

  • § 25 Landesanstalt für Umwelt

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