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Bürgerservice von A bis Z

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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen

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Zur Ausübung eines handwerklichen Gewerbes in Deutschland müssen Sie sich nach den Rechtsvorschriften der Handwerksordnung (HwO) richten. Welche Berufe zum Handwerk beziehungsweise zum handwerksähnlichen Gewerbe gehören, ergibt sich aus den Anlagen A, B1 und B2 der HwO.

Wenn Sie als Handwerkerin oder Handwerker aus folgenden Staaten stammen, dort einen Betrieb haben und vorübergehende Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, müssen Sie bestimmte Regelungen beachten:

  • andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
  • einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe setzt in Deutschland keine bestimmte Berufsqualifikation voraus. Die betroffenen Handwerke und Gewerbe werden in den Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung genannt. Ausländische Betriebe können diese Arbeiten daher ausführen, ohne den Handwerkskammern vorher bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder die Tätigkeit anzeigen zu müssen.

Zulassungspflichtige Handwerke

Staatsangehörigen eines der oben genannten Staaten ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gestattet. Dazu müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die betroffenen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks müssen Sie bei der Handwerkskammer anzeigen.

Voraussetzungen

Sie können in Deutschland vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen. Dazu müssen Sie in einem der genannten Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sein. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie verfügen über eine bestimmte Qualifikation Ihres Niederlassungsstaates, in dem die Tätigkeit reglementiert sein muss. Diese Qualifikation muss in Ihrem Niederlassungsstaat Voraussetzung für die Tätigkeit sein.
  • Die Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert, aber die Ausbildung ist staatlich geregelt und Sie haben diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
  • Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat weder reglementiert noch besteht eine staatlich geregelte Ausbildung hierfür. Außerdem haben Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt. Diese Berufserfahrung darf zum Zeitpunkt der Anzeige der beabsichtigen Dienstleistung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Sonderregelung

Bei folgenden Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen:

  • Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen
  • Augenoptiker oder Augenoptikerinnen
  • Hörgeräteakustiker oder Hörgeräteakustikerinnen
  • Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerinnen
  • Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherinnen
  • Zahntechniker oder Zahntechnikerinnen

Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden.

Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat,

  • dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
  • wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Verfahrensablauf

Die Anzeige müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, darf die Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbracht werden. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde. Darin wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen zum Erbringen der Dienstleistung erfüllt sind.

Dienstleistungen der unter Sonderregelung genannten Tätigkeiten dürfen nur erbracht werden, wenn

  • die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
  • eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis für Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat
  • Sachkundenachweis oder Nachweis der Berufsausübung
  • ausgefülltes Formular "Anzeige einer grenzüberschreitenden Tätigkeit"

Frist/Dauer

  • Anzeige der Tätigkeit: vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung
  • Wiederholungsanzeige (einfaches Schreiben): alle zwölf Monate
  • Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen: sofort schriftlich
  • Bei notwendiger Nachprüfung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Eignungsprüfung innerhalb eines Monats

Hinweis: Bei Nachfrage wegen Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen ist der Fristablauf gehemmt.

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

§§ 7 - 9 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung)

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