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Bürgerservice von A bis Z

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Krebsfrüherkennungsuntersuchung wahrnehmen

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Gesetzlich Versicherte haben ab einem gewissen Alter einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

Gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen für Frauen

  • im Alter von 20 bis 34 Jahren: jährliche Genitaluntersuchung
    • gezielte Befragung (zum Beispiel Fragen nach Blutungsstörungen, Ausfluss)
    • Inspektion des Gebärmuttermundes
    • Krebsabstrich und zytologische Untersuchung
    • gynäkologische Tastuntersuchung, Untersuchung der genitalen Hautregion
    • auffällige Befunde werden im Rahmen der Früherkennung weiter abgeklärt
    • Beratung
  • im Alter zwischen 35 und 65 Jahren: alle drei Jahre Genitaluntersuchung und gynäkologische Untersuchung
    • Kombinationsuntersuchung aus zytologischem Abstrich vom Muttermund und einem HPV-Test (Test auf genitale Infektionen mit Humanen Papillomviren); ein vom Gebärmutterhals entnommener Abstrich wird hierbei sowohl auf HPV als auch auf Zellveränderungen untersucht
    • auffällige Befunde werden im Rahmen der Früherkennung weiter abgeklärt
    • klinische Untersuchung mit Anamnese, gynäkologischer Tastuntersuchung, Untersuchung der genitalen Hautregion (wie bei der jährlichen körperlichen Untersuchung für 20- bis 34-jährige Frauen; diese jährliche Untersuchung für Frauen ab 35 Jahren erfolgt in jedem dritten Jahr in Verbindung mit der Kombinationsuntersuchung aus zytologischem Abstrich und HPV-Test)
    • Beratung über das Ergebnis
  • ab dem Alter von 30 Jahren ergänzend: jährliche Brustuntersuchung
    • gezielte Befragung (zum Beispiel Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut und der Brust)
    • Abtasten der Brüste und der dazugehörigen Lymphknoten
    • Anleitung zur Brustselbstuntersuchung
    • Beratung über das Ergebnis
  • ab dem Alter von 35 Jahren ergänzend: alle zwei Jahre Hautuntersuchung
    • gezielte Befragung (zum Beispiel Fragen nach Veränderungen der Haut und Beschwerden)
    • standardisierte Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
    • Befundmitteilung mit anschließender Beratung (bei auffälligem Befund Abklärung durch eine Fachärztin oder Facharzt für Dermatologie)
  • ergänzend Dickdarm- und Rektumuntersuchung:
    • ab dem Alter von 50 Jahren:
      • Ab dem Alter von 50 Jahren hat die Versicherte einmalig Anspruch auf Informationen über das Gesamtprogramm zur Früherkennung von Darmkrebs durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt
      • Versicherte Personen ab dem Alter von 50 Jahren können zwischen einem Test auf okkultes Blut im Stuhl, der alle zwei Jahre durchgeführt wird und einer Koloskopie entscheiden. Wird eine Koloskopie durchgeführt, ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden neun Kalenderjahren keine Früherkennungsmethode anzuwenden. Danach kann wieder zwischen einer zweiten Koloskopie oder einem Test auf okkcultes Blut im Stuhl alle zwei Jahre gewählt werden. Es können höchstens zwei Koloskopien als Früherkennungsmethode durchgeführt werden, eine Koloskopie ab dem Alter von 65 Jahren gilt als zweite Früherkennungskoloskopie.
  • im Alter von 50 bis 75 Jahren: alle zwei Jahre Mammografie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs auf schriftliche Einladung der Zentralen Stelle Mammografie-Screening Baden-Württemberg in eine zertifizierte Screeningeinheit
    • Röntgen beider Brüste
    • Doppelbefundung der Röntgenaufnahmen durch zwei unabhängige Untersuchungspersonen
    • Befundmitteilung innerhalb von sieben Werktagen (Im Falle eines verdächtigen Befundes erfolgt eine Einladung zur weiteren diagnostischen Abklärung. Dies veranlasst die jeweilige Screening-Einheit.)
  • Lungenkrebsscreening (voraussichtlich ab April 2026) jährlich für aktive und ehemalige starke Raucherinnen, die das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben, die mindestens 25 Jahre ohne lange Unterbrechung geraucht haben und einen Zigarettenkonsum von mindestens 15 sogenannten „Packungsjahren“ (Zahl der pro Tag gerauchten Zigarettenpackungen multipliziert mit der Zahl der Raucherjahre) aufweisen
    • Erhebung der relevanten anamnestischen Daten, Information, Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und rechtfertigende Indikationsstellung
    • Erstellung der Computertomographieaufnahme mittels Niedrigdosis-Computertomographie und Befundung der Computertomographieaufnahme durch Fachärzte und Fachärztinnen für Radiologie, die besondere Voraussetzungen erfüllen.

Gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen für Männer

  • ab dem Alter von 35 Jahren: alle zwei Jahre Hautuntersuchung
    • gezielte Befragung (um Beispiel nach Veränderungen der Haut und Beschwerden)
    • standardisierte Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
    • Befundmitteilung mit anschließender Beratung (bei auffälligem Befund Abklärung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Dermatologie)
  • ab dem Alter von 45 Jahren ergänzend: jährliche Prostata- und Genitaluntersuchung
    • gezielte Befragung
    • Tastuntersuchung der Prostata vom Enddarm aus, Tastuntersuchung von Hoden, Penis und Lymphknoten der Leisten
    • Befundmitteilung mit anschließender Beratung
  • ergänzend Dickdarm- und Rektumuntersuchung:
    • ab dem Alter von 50 Jahren:
      • Ab dem Alter von 50 Jahren hat der Versicherte einmalig Anspruch auf Informationen über das Gesamtprogramm zur Früherkennung von Darmkrebs durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt
      • Versicherte Personen ab dem Alter von 50 Jahren können zwischen einem Test auf okkultes Blut im Stuhl, der alle zwei Jahre durchgeführt wird und einer Koloskopie entscheiden. Wird eine Koloskopie durchgeführt, ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden neun Kalenderjahren keine Früherkennungsmethode anzuwenden. Danach kann wieder zwischen einer zweiten Koloskopie oder einem Test auf okkultes Blut im Stuhl alle zwei Jahre gewählt werden. Es können höchstens zwei Koloskopien als Früherkennungsmethode durchgeführt werden, eine Koloskopie ab dem Alter von 65 Jahren gilt als zweite Früherkennungskoloskopie.
    • Lungenkrebsscreening (voraussichtlich ab April 2026) jährlich für aktive und ehemalige starke Raucher, die das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben, die mindestens 25 Jahre ohne lange Unterbrechung geraucht haben und einen Zigarettenkonsum von mindestens 15 sogenannten „Packungsjahren“ (Zahl der pro Tag gerauchten Zigarettenpackungen multipliziert mit der Zahl der Raucherjahre) aufweisen
      • Erhebung der relevanten anamnestischen Daten, Information, Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und rechtfertigende Indikationsstellung
      • Erstellung der Computertomographieaufnahme mittels Niedrigdosis-Computertomographie und Befundung der Computertomographieaufnahme durch Fachärzte und Fachärztinnen für Radiologie, die besondere Voraussetzungen erfüllen.

Andere Krebsfrüherkennungsuntersuchungen müssen Sie selbst bezahlen (zum Beispiel gezielte Hautinspektion beim Dermatologen, Mammografie vor 50, Messung des Augeninnendrucks),

  • wenn es sich um reine Früherkennungsmaßnahmen handelt und
  • Sie sie nicht zur Abklärung eines Erkrankungsverdachts durchführen lassen.

Hinweis: Wenn Sie in der Eigenbeobachtung Auffälligkeiten bemerken (zum Beispiel Knoten in der Brust, sichtbares Blut im Stuhl), wenden Sie sich unverzüglich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Dies gilt auch für Auffälligkeiten, die Sie zwischen den vorgesehenen Untersuchungsterminen bemerken.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um die Früherkennung von Krankheiten, die sich wirksam behandeln lassen.
  • Das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten ist durch diagnostische Maßnahmen erfassbar.
  • Die Krankheitszeichen sind medizinisch-technisch genügend eindeutig erfassbar.
  • Es sind genügend Ärztinnen oder Ärzte und Einrichtungen vorhanden, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie für die Untersuchung einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt beziehungsweise bei einer Fachärztin oder einem Facharzt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

für gesetzlich Versicherte: keine

Hinweis: Für privat Versicherte gelten diese Regelungen nicht. Üblicherweise übernehmen die privaten Versicherungen die Früherkennungsmaßnahmen aber im gleichen Umfang.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V):

  • § 25 Gesundheitsuntersuchungen
  • § 25 a Organisierte Früherkennungsprogramme

Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

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Fax: 07841 2006-60

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