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Bürgerservice von A bis Z

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Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte beantragen

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Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.

Achtung: Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen wollen, brauchen Sie dafür eine gesonderte Erlaubnis für Spielhallen.

Voraussetzungen

Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte), dürfen Sie nur aufstellen in:

  • Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Sie Getränke oder zubereitetes Essen zum Verzehr vor Ort anbieten, sofern diese der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz unterfallen
  • Beherbergungsbetrieben,
  • Spielhallen und ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte), dürfen Sie darüber hinaus auch aufstellen auf:

  • Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und
  • Jahrmärkten oder Spezialmärkten

Sie dürfen beide Arten von Spielgeräten nicht aufstellen in:

  • Trinkhallen,
  • Speiseeiswirtschaften,
  • Milchstuben,
  • Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Prägung durch den Gastronomiebetrieb fehlt und stattdessen das Spiel an Geld- oder Warenspielgeräten im Vordergrund steht
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben,
    • die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder
    • die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden

Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen Sie darüber hinaus auch nicht aufstellen:

  • in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnliche Veranstaltungen und
  • auf Jahrmärkten oder Spezialmärkten
  • in erlaubnisfreien Gastronomiebetrieben

Verfahrensablauf

Die Geeignetheitsbestätigung können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können die Geeignetheitsbestätigung auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen. 

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Aufstellers
  • Anzahl und Art der aufzustellenden Spielgeräte
  • Anschrift und Art der Betriebsstätte;
    wenn Sie die Spielgeräte in einer Gaststätte aufstellen möchten, zusätzlich: Angaben, ob es sich dabei um eine Schank- oder Speisewirtschaft oder um einen Beherbergungsbetrieb handelt. Gaststätte in diesem Sinn ist ein Betrieb, in dem das gastronomische Angebot den Schwerpunkt bildet und nicht nur eine Nebenleistung ist.

Die zuständige Stelle kann die Geeignetheitsbescheinigung mit Auflagen verbinden, wenn

  • dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder Bewohner des Betriebsgrundstückes- oder der Nachbargrundstücke dient oder
  • der Jugendschutz es erfordert.

Sie kann die Auflagen auch nachträglich erteilen, ändern oder ergänzen. Auflagen können auch an den Inhaber des Betriebs gerichtet werden, in dem Spielgeräte aufgestellt worden sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie Ihrer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • sofern Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz besitzen: Nachweis über Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit

Beantragen Sie die Bescheinigung für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise beifügen. Erkundigen Sie sich dazu vorher bei der zuständigen Stelle.

Frist/Dauer

Keine

Kosten/Leistung

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Sonstiges

Die zuständige Stelle kann eine Ortsbesichtigung des Betriebs (z.B. der konkreten Gaststätte) vornehmen, in dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen.

Wenn Ihnen die zuständige Stelle die Geeignetheit des Aufstellungsortes bescheinigt, dürfen Sie die Spielgeräte nur mengenmäßig beschränkt aufstellen:

  • bis zu drei (ab dem 10. November 2019: bis zu zwei) Geld- oder Warenspielgeräte in
    • Schank- oder Speisewirtschaften,
    • Beherbergungsbetrieben
    • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
    • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten
  • bis zu einem Geld- oder Warenspielgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie keine alkoholischen Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. Die Spielgeräte müssen einzeln oder in einer Gruppe mit je höchstens zwei Geräten in einem Mindestabstand von einem Meter aufgestellt und durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Meter getrennt werden, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante.

Hinweis: Wenn Sie die Spielgeräte nicht selbst aufstellen, sondern in Ihrem Betrieb aufstellen lassen, dürfen Sie die Aufstellung nur gestatten, wenn Sie

  • die Mengenbeschränkungen einhalten,
  • sich vergewissert haben, dass der Aufsteller über eine Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte verfügt und
  • für die Spielgeräte eine Bauartzulassung der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt vorliegt.

Rechtsgrundlage

  • § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
  • §§ 1 bis 3a Spielverordnung (SpielV) (Aufstellung von Geldspielgeräten)
  • § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
  • § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

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